Am Jahresende verjähren wieder Honoraransprüche

Honorarforderungen dieser Berufsgruppen verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Um den Anspruch über den Verjährungstermin hinaus zu erhalten, reiche keine Mahnung, sondern nur eine Klage vor Gericht.

Die Dreijahresfrist wird je nach Berufsgruppe unterschiedlich ermittelt. Die Verjährung richtet sich nach dem Zeitpunkt, an dem der Architekt oder Handwerker eine prüfbare Schlussrechnung abgegeben hat.

Immer aber beginnt die Verjährungsfrist erst ab dem nächsten Jahresanfang - das heißt für alle i…

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Themen: Rechtsprechung , Morgenpost

Erschienen 1. Dezember 2008 auf http://log.handakte.de/.

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