Am BGH geht’s rund
Die Strafabteilung des Bundesgerichtshofs könnte derzeit als Vorlage für Drehbuchautoren von billigen dienen. Die höchsten Richter verklagen einander, ein Präsident, der alles andere als
eine stringente Personalpolitik fährt und schwer abzuschätzende Folgen für große Strafverfahren.
Was bisher geschah (in kurzen Worten – andere Jurablogs beschäftigten sich etwa hier und hier mit der Thematik):
Am BGH werden die Revisionen größerer Strafsachen verhandelt. Alle Strafsachen, die aufgrund der Schwere des Vorwurfs beim
Landgericht anfangen, kennen nicht die Berufung, sondern nur die Revision. Über die entscheidet einer von fünf Strafsenaten, dem
jeweils eine bestimmte Anzahl von Richtern angehört. Jeder Strafsenat hat einen oder eine Vorsitzenden/Vorsitzende. Ein Vorsitzender
Richter dirigiert seinen Senat und muss mindestens 75% der eingehenden Fälle bearbeiten. Nun erreichte die bisherige Vorsitzende des
zweiten Strafsenats die Altersgrenze. Nachfolge musste her. Auf die vakante Stelle bewarb sich Thomas Fischer, für einen Richter
eines höheren Gerichts mit ausgesprochen liberalen Ansichten. Fischer war bis dato der stellvertretende Vorsitzende des Gerichts und
ist in der Strafjuristenwelt nicht nur wegen eines Kommentars zum Strafgesetzbuch, das nahezu jeder Verteidiger und Richter besitzt,
ein großer Name. Der Präsident des BGH Tolksdorf hat aber nicht ihn, sondern einen anderen bislang stellvertretenden Vorsitzenden
Raum zum Vorsitzenden ernannt. Welche
dahinter stecken könnte, kann man in einem lesenswerten Artikel in der Zeit nachlesen, dort findet sich auch ein Hinweis zu einem
bemerkenswerten Aufsatz Fischers, in dem er mit den Rechtslehrern abrechnet, die im Nationalsozialismus sozialisiert wurden und die
nicht erkannt haben, wie sehr der damalige Zeitgeist in der Justiz der jungen Bundesrepublik noch verhaftet war.
Hiergegen klagte Fischer vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe und bekam zunächst Recht. Die Richter am Verwaltungsgericht
entschieden, dass die Stelle zunächst nicht besetzt werden kann. Erst, wenn die Richter am Verwaltungsgericht die Zeit finden, den
Streit unter ihren Kollegen von nebenan endgültig zu entscheiden, kann die Stelle wieder besetzt werden. Und das kann dauern. Man
kennt ja die Verwaltungsgerichte – da entscheidet sogar der Vatikan schneller.
Und was macht der BGH? Er macht den Vorsitzenden des vierten Strafsenats nun auch noch zu dem Vorsitzenden des zweiten Senats. Ein
Richter mit zwei Senaten unter sich. Er muss also 150% aller Fälle bearbeiten. Abgesehen davon, dass dieses Procedere möglicherweise
verfassungswidrig ist, weil das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) wegen dieser mutigen Hilfskonstruktion verletzt sein
könnte und deshalb theoretisch alle Verfahren, die gerade von diesen Senaten bearbeitet werden, später vom Bundesverfassungsgericht
beanstandet werden könnten, gibt es noch ein ganz an…
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