Alvar Freude freigesprochen
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hatte einen 33 Jahre alten, in Stuttgart lebenden Kommunikationsdesigner u. a. wegen Verbreitens von
Propagandamitteln und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie wegen Zugänglichmachens volksverhetzender
Schriften angeklagt. Der Angeklagte tritt für ein „freies, unzensiertes“ Internet ein und hatte auf seiner eigenen Homepage zu
Informationszwecken eine über 100 Seiten starke Dokumentation über Sperrverfügungen einzelner Webseiten ins Internet gestellt. Sie
enthielt vom ihm gesetzte Links zu gesperrten, aus den USA stammenden Webseiten, die strafbare neonazistische Inhalte aufwiesen.
Dadurch waren diese Seiten für die Besucher der Homepage durch bloßes Anklicken erreichbar.
Das Landgericht hatte den Angeklagten freigesprochen. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat die dagegen gerichtete Revision
der Staatsanwaltschaft verworfen und damit den Freispruch bestätigt. Der Senat hat den Einzelfallcharakter seiner Entscheidung
hervorgehoben und betont, es handele sich nicht um ein verallgemeinerungsfähiges Urteil. Grundsätzlich sei ein Linksetzer, der
mittels einer solchen Verbindung verbotene Inhalte, etwa rechtsradikale Propaganda, im Internet zugänglich mache, dafür
strafrechtlich verantwortlich.
Im vorliegenden Fall habe sich der Angeklagte auf die Ausnahmevorschrift des § 86 Abs. 3 StGB berufen können. Die dort geregelte, die
Strafbarkeit ausschließende sog. Sozialadäquanzklausel schützte die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungs- und
Informationsfreiheit und wolle von der Allgemeinheit gebilligte Handlungen von der Strafbarkeit ausnehmen. Letztlich entscheiden die
objektiv erkennbare Zielrichtung und eine Einzelfallabwägung darüber, ob eine - an sich strafbare - Handlung legitimen, vom
Gesetzgeber in § 86 Abs. 3 StGB anerkannten Zwecken, z. B. der Aufklärung oder Berichterstattung, dient und damit straffrei bleibt
(wie etwa der Abdruck einer Hakenkreuzfahne in einem Geschichtsbuch) oder di…
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