Alterswerbung: Geschäftskontinuität vs. Namenskontinuität

Eigener Leitsatz:

Eine sogenannte Alterswerbung – „Wir …fertigen unsere Geräte seit 1984…“ – ist nur bei einer Geschäftskontinuität und nicht bei einer bloßen Namenskontinuität zulässig. Mit der Insolvenz und der anschließenden Liquidation ist der wirtschaftliche Fortbestand des Unternehmens beendet. Deshalb liegt keine Geschäftskontinuität vor, insoweit der Erwerber der Betriebs- und Geschäftsausstattung lediglich (teilweise) den Firmennamen fortführt. Der Verbraucher wird vielmehr über das tatsächliche Alter des Unternehmens irregeführt.

Landgericht Arnsberg

Urteil vom 21.04.2011

Az.: 8 O 104/10

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, die Behauptung zu unterlassen, die T. GmbH fertige bereits seit dem Jahre 1984 Hallenheizungen. Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ord-nungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.379,80 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €, wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 50.000 € bis 10.03.2011, danach € 10.000

Tatbestand:

Die Klägerin stellt Strahlenheizungssysteme zum Einbau von Hallenheizungen her. Die Beklagte stellt ebenfalls Hallenheizsysteme her; sie hat eine Niederlassung in B. Die Beklagte wurde im Jahr 2001 gegründet (Handelsregister AG Jena, HRB XXXXXX). Daneben bestand bereits die T. Heiztechnik GmbH, die im Jahr 1984 gegründet wurde. Im Jahr 2004 wurde über das Vermögen der T. Heiztechnik GmbH das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. In einer Gläubigerversammlung am 26.04.2004 wurde u.a. festgestellt, dass der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zum 30.04.2004 eingestellt wird; die Gläubigerversammlung erteilte die Zustimmung zur Veräußerung der Betriebs- und Geschäftsausstattung an die Beklagte (vgl. Niederschrift der Gläubigerversammlung Bl. 75 d.A.). Am 01.06.2004 verkaufte der Insolvenzverwalter daraufhin die Betriebs- und Geschäftsausstattung an die Beklagte (Vereinbarung vom 01.06.2004, Bl. 76 d.A.). Im Rahmen eines Vergabeverfahrens übersandte die Beklagte unter dem 24.06.2010 ein Schreiben an eine Installationsfirma, die ihrerseits Produkte der Klägerin zum Einbau anbieten wollte. In dem Schreiben an die Installationsfirma heißt es u.a. wie folgt: "… wie wir in Erfahrung bringen konnten, steht die Entscheidung zur Vergabe der Hallenheizung kurz bevor. Wir möchten diese Gelegenheit nutzen, Ihnen einige unterschiedliche Gerätemerkmale aufzuzeigen. * … » Vollständiger Artikel
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Themen: Gewerblicher Rechtsschutz , Landgericht , Handelsregister , Jena , Liquidation , Arnsberg , Hrb
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 22. August 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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