Alterswerbung: Geschäftskontinuität vs. Namenskontinuität
Eigener Leitsatz:
Eine sogenannte Alterswerbung Wir
fertigen unsere Geräte seit 1984
ist nur bei einer Geschäftskontinuität und nicht bei
einer bloßen Namenskontinuität zulässig. Mit der Insolvenz und der anschließenden ist der wirtschaftliche Fortbestand des Unternehmens beendet. Deshalb liegt keine
Geschäftskontinuität vor, insoweit der Erwerber der Betriebs- und Geschäftsausstattung lediglich (teilweise) den Firmennamen fortführt.
Der Verbraucher wird vielmehr über das tatsächliche Alter des Unternehmens irregeführt.
Arnsberg
Urteil vom 21.04.2011
Az.: 8 O 104/10
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, die Behauptung zu unterlassen, die T. GmbH fertige bereits seit dem Jahre 1984 Hallenheizungen. Der
Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ord-nungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 oder eine
Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.379,80 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin
zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 , wegen der Kosten
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 50.000 bis
10.03.2011, danach 10.000
Tatbestand:
Die Klägerin stellt Strahlenheizungssysteme zum Einbau von Hallenheizungen her. Die Beklagte stellt ebenfalls Hallenheizsysteme
her; sie hat eine Niederlassung in B. Die Beklagte wurde im Jahr 2001 gegründet (Handelsregister AG Jena, HRB XXXXXX). Daneben bestand
bereits die T. Heiztechnik GmbH, die im Jahr 1984 gegründet wurde. Im Jahr 2004 wurde über das Vermögen der T. Heiztechnik GmbH das
Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. In einer Gläubigerversammlung am 26.04.2004 wurde u.a.
festgestellt, dass der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zum 30.04.2004 eingestellt wird; die Gläubigerversammlung erteilte die
Zustimmung zur Veräußerung der Betriebs- und Geschäftsausstattung an die Beklagte (vgl. Niederschrift der Gläubigerversammlung Bl. 75
d.A.). Am 01.06.2004 verkaufte der Insolvenzverwalter daraufhin die Betriebs- und Geschäftsausstattung an die Beklagte (Vereinbarung
vom 01.06.2004, Bl. 76 d.A.). Im Rahmen eines Vergabeverfahrens übersandte die Beklagte unter dem 24.06.2010 ein Schreiben an eine
Installationsfirma, die ihrerseits Produkte der Klägerin zum Einbau anbieten wollte. In dem Schreiben an die Installationsfirma heißt
es u.a. wie folgt: "
wie wir in Erfahrung bringen konnten, steht die Entscheidung zur Vergabe der Hallenheizung kurz bevor. Wir
möchten diese Gelegenheit nutzen, Ihnen einige unterschiedliche Gerätemerkmale aufzuzeigen. * …
» Vollständiger Artikel