Altersvorsorge und Elternunterhalt

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden (Urteil vom 14.01.2009,Az.: II-8 UF 172/08), dass Kapitalzinsen und Sparprämien, die aus Altersvorsorgeverträgen herrühren, bei der Ermittlung von Elternunterhalt nicht zu berücksichtigten sind. In dem entschiedenen Fall nahm ein Sozialhilfeträger (die Klägerin) einen Staatsanwalt (den Beklagten) aus übergegangenem Recht auf Unterhalt für dessen 1928 geborene Mutter in Anspruch. Diese litt seit 2004 an zunehmender Demenz und den Folgen verschiedener Operationen und lebte in einem Wohnstift. Die Klägerin gewährt der Mutter Sozialhilfe in Form der Übernahme ungedeckter Heimkosten. Davon wurde der Beklagte durch “Rechtswahrungsanzeige” des Sozialhilfeträgers im März 2005 unterrichtet. Der 1958 geborene Beklagte war das einzige Kind seiner Mutter und erzielte ein jährliches Bruttoeinkommen von rund 58.600 €. Der Beklagte unterhielt einen Prämiensparvertrag, der vorsah, dass Zinsen und Sparprämien dem Kontoguthaben zugeschrieben würden, und dass eine Verfügung über Zinsen und Prämien zur Unterbrechung des Prämiensparvertrages führen. Das Gericht entschied, dass dem Beklagten diese Form der zusätzlichen Altersvorsorge zuzubilligen sei. Mit seiner monatlichen Sparrate von 230 € hate sich der Beklagte im Rahmen der von der Rechtsprechung als angemessen betrachteten Altersvorsorgeaufwendungen i.H.v. 5 % seines Bruttoeinkommens. Auch die Zinseinkünfte des Beklagten (monatlich ca. 85 €) müssten für den Elternunterhalt außer Betracht bleiben. Es handele sich dabei im wesentlichen um die Zinsen aus dem Prämiensparvertrag die in der Anlage verblieben, mithin “thesauriert” würden. Wie bei einer Lebensversicherung sei auch beim…

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Themen: Unterhalt , Altersvorsorge , Sekundären Altersvorsorgeaufwendungen Elternunterhalt

Erschienen 8. Mai 2009 auf http://www.rechtsanwalt-koeper.de/index.php.

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