Altersunterhalt kann nachträglich beschränkt und befristet werden

Unterhalt ist an für sich ein schwieriges und streitbehaftetes Thema. Dies noch mehr, seitdem seit der Reform des Unterhaltsrechts nun auch die Herabsetzung und zeitliche Befristung des Altersunterhalts möglich ist. Dass dies auch für Altfälle gilt und was bei der nachträglichen Herabsetzung zu beachten ist, hat jetzt der BGH entschieden (BGH, Urteil v. 29.06.2011, XII ZR 157/09).

Die Parteien waren 12 Jahre kinderlos verheiratet. Während der Mann als Arzt und später Chefarzt tätig war, war die Frau zunächst als technische Assistentin beschäftigt, kümmerte sich aber dann für einen Großteil der Ehe um den Haushalt. Nach der Scheidung war die Frau kurzzeitig in ihrem alten Beruf tätig, bekam aber bald ein Kind von einem Anderen. Im Rahmen der Scheidung verpflichtet sich der Mann, seiner Ex-Frau monatlichen Unterhalt in Höhe von rund EUR 1.800,00 zu zahlen. Nachdem seine Ex-Frau 2008 mittlerweile das Rentenalter erreicht hatte, begehrte der Mann die Herabsetzung bzw. zeitliche Befristung des Unterhalts.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass diese Ansprüche grds. berechtigt sind. Die seit der Reform mögliche Anpassung der Unterhaltspflicht sei auch in Altfällen zumutbar, solange kein schutzwürdiges Vertrauen des Unterhaltsberechtigten entgegenstehe. Allerdings ist hierbei nicht das Vertrauen in den Fortbestand des Unterhalts, sondern vor allem das Vertrauen als Grundlage getroffener Entscheidungen maßgeblich. Bei der Herabsetzung muss nun geprüft w…

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Themen: Unterhalt , Befristung , Entscheidungen , Scheidung , Versorgungsausgleich , Altfälle , Beschränkung , Ehe , Altersunterhalt , Ehebedingte Nachteile , Rentenalter , Verheiratet , Herbsetzung , Kinderlos , Unterhaltsberechtigter , Einkünfte
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 22. Juli 2011 auf http://rechtgesprochen.wordpress.com.

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