Altersgrenze für Ärzte ist weder diskriminierend noch verstößt sie gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit

Die Altersgrenze für Vertragsärzte der Gesetzlichen Krankenversicherung, deren Zulassung in der Regel mit Vollendung des 68. Lebensjahres endet, verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Antidiskriminierungs-Richtlinie der EU. Das entschied am 15. März 2006 der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 4 KA 32/05 – Revision ist nicht zugelassen).

Im vorliegenden Fall hatte die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) einem Internisten die Zulassung als Vertragsarzt nach seinem 68. Geburtstag entzogen. Der Arzt wollte die Zulassung so lange behalten, bis sein Sohn Habilitation und Facharztausbildung beendet hätte, um dann die väterliche Praxis zu übernehmen. Für die Übergangszeit, so argumentierte der Arzt, sei keine Vertretung zu finden. Die Aufgabe der Praxis ohne einen Nachfolger bringe ihn in erhebliche existentielle Schwierigkeiten. Die KV Hessen lehnte den Antrag auf Zulassungs-Verlängerung mit Hinweis auf die klaren gesetzlichen Regelungen ab. Daraufhin erhob der Internist Klage beim Sozialgericht Frankfurt und machte die Verletzung seines Grundrechts der Berufsfreiheit (Art 12 GG) sowie das Verbot der Diskriminierung wegen Alters aus der EU-Antidiskriminierungs-Richtlinie geltend. Das Sozialgericht Frankfurt hat die Klage als in der Sache unbegründet abgewiesen; diese Auffassung bestätigte nun auch die Berufungsinstanz. Das Landessozialgericht bezog sich in seinem Urteil auf die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit von Altersbegrenzungen im Vertragsarztrecht. Die Regelung diene dazu, notwendige Beschränkungen der Vertragsarztzahlen nicht nur zulasten der jüngeren Ärzte vornehmen zu müssen. Außerdem dämme sie Gefahren ein, die von nicht mehr voll leistungsfähigen Ärzten für die Gesundheit der Patienten in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgehen könnten. Im übrigen könnten Mediziner nach Beendigung der Zulassung als Vertragsarzt ihre Berufsfreiheit insofern weiter wahrnehmen, als sie z.B. weiterhin unbegrenzt privatärztlich oder als Praxisvertreter tätig sein dürften.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts stellt die Altersgrenze für Vertragsärzte auch keinen V…

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Themen: Vereinigung , Altersgrenze Arzt

Erschienen 21. März 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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