Altersgrenze bei der Feuerwehr

Es ist nach einem heute verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Euorpäischen Union zulässig, das Höchstalter für die Einstellung bestimmter Feuerwehrleute auf 30 Jahre festzulegen. Die Altersgrenze für Feuerwehrleute stellt nach Ansicht des Gerichtshofs keine verbotene Diskriminierung wegen des Alters dar, wenn sie Feuerwehrleute betrifft, die unmittelbar an der Brandbekämpfung beteiligt sind.

Die Richtlinie 2000/78 verbietet u. a. die Diskriminierung wegen des Alters in Beschäftigung und Beruf. Allerdings erlaubt sie dem nationalen Gesetzgeber, vorzusehen, dass eine Ungleichbehandlung in bestimmten Fällen, obwohl sie auf das Alter oder auf ein Merkmal gestützt ist, das im Zusammenhang mit dem Alter steht, keine Diskriminierung und daher nicht verboten ist. So ist eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit dem Alter steht, zulässig, wenn dieses Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters kann auch dann zulässig sein, wenn sie erforderlich ist, wenn sie durch ein legitimes Ziel u. a. in den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung gerechtfertigt ist.

Dem heute verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Einstellungs-Höchstalter für Feuerwehrleute lag ein Fall aus Hessen zugrunde: Das Land Hessen hat das Höchstalter für die Einstellung von Feuerwehrleuten des mittleren technischen Dienstes, die insbesondere bei der Brandbekämpfung eingesetzt werden, auf 30 Jahre festgesetzt. Diese Altersgrenze soll die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Berufsfeuerwehr gewährleisten.

Der spätere Kläger, Colin Wolf, bewarb sich bei der Stadt Frankfurt am Main um eine Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst. Seine Bewerbung wurde jedoch wegen Überschreitung der Altersgrenze von 30 Jahren nicht berücksichtigt. Zum Zeitpunkt des Eingangs seiner Bewerbung war er zwar erst 29 Jahre alt, er wäre jedoch beim nächsten Einstellungstermin 31 Jahre alt gewesen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, vor dem Herr Wolf die Stadt Frankfurt auf Schadensersatz verklagt hat, hat dem Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen die Frage vorgelegt, welchen Gestaltungsspielraum der nationale Gesetzgeber besitzt, um vorzusehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine durch das Gemeinschaftsrecht verbotene Diskriminierung sind.

Im Wege eines solchen Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet dabei nicht über den jeweiligen nationalen Rechtsstreit…

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Themen: Altersdiskriminierung , Arbeitsmarkt , Feuerwehr , Land Hessen , Altersgrenze , Feuerwehr Altersgrenze

Erschienen 12. Januar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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Kommentare zu "Altersgrenze bei der Feuerwehr":

16. Oktober 2010 von Sebastian — Der EuGH ist bei seiner Urteilsfindung insbesondere der für ihn schlüssigen Begründung der deutschen Regierung gefolgt, wonach Einsätze im Bereich der Brandbekämpfung so körperlich anstrengend sind, dass Feuerwehrleute in diesem Bereich maximal bis 50 Jahre eingesetzt werden können und es faktisch keine Beamten über 50 Jahre gibt, die noch in der Brandbekämpfung eingesetzt werden.

Die hätten mal jemand fragen sollen, der von der Feuerwehr ist und sich damit auskennt. Eine solche Begründung als Regierung anzuführen ist vollkommen an der Realität vorbei und kann als glatte Lüge bezeichnet werden. In Berlin ist fast die Hälfte der Belegschaft über 50 Jahre und immer noch in der Brandbekämpfung tätig. Die Vielzahl der innerbetrieblichen Todesanzeigen zeigt eine deutlich geringere Lebenserwartung als der Rest der Bevölkerung.
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