Altersdiskriminierung im Sozialplan. Keine Abfindung für ältere Arbeitnehmer europarechtswidrig?

Das Problem

Dürfen Sozialpläne vorsehen, dass ältere Arbeitnehmer keine Abfindung erhalten, weil sie kurz vor der Rente stehen? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das bislang für zulässig gehalten. Diese Rechtsprechung steht jetzt auf der Kippe. In einem dänischen Fall hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) am 12.10.2010 (C-499/08) nämlich entschieden, dass der Ausschluss älterer Arbeitnehmer von einer Abfindungszahlung eine Altersdiskriminierung darstellt. Das BAG hält es bislang für zulässig, ältere Arbeitnehmer anders zu behandeln als alle anderen, weil die Möglichkeit, in den Ruhestand zu gehen oder bis dahin Arbeitslosengeld (ALG) zu beziehen, einen sachlichen Grund für eine solche Ungleichbehandlung darstellt und dies durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gerechtfertigt sei. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG bestimmt ausdrücklich, dass Beschäftigte in Sozialplänen von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie, gegebenenfalls nach Bezug von ALG rentenberechtigt sind (BAG vom 11.11.2008 – 1 AZR 475/07; BAG v. 20.01.2009 – 1 AZR 198/08; BAG 26.05.2009 – 1 AZR 198/08).

Die Entscheidung des EUGH

Der EuGH hält es für altersdiskriminierend, wenn ältere Arbeitnehmer von einer Entlassungsabfindung allein deshalb ausgenommen werden, weil sie eine Altersrente in Anspruch nehmen können. Nach dänischem Recht bekommt ein Arbeitnehmer eine Entlassungsabfindung, wenn er mindestens 12 Jahre bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Wer aber eine Altersrente in Anspruch nehmen kann, bekommt die Abfindung nicht, selbst wenn er die Rente gar nicht beantragen will, weil er lieber weiter arbeiten möchte. Die Absicht der dänischen Regelung, den doppelten Bezug von Betriebsrente und Arbeitseinkommen zu vermeiden, sei zwar grundsätzlich berechtigt, meint der EUGH. Die Regelung sei auch nicht prinzipiell ungeeignet, dieses Ziel zu erreichen; sie sei aber zu weitgehend dadurch, dass sie nicht nur alle Arbeitnehmer von der Entlassungsabfindung ausschließt, die eine Altersrente ihres Arbeitgebers tatsächlich erhalten werden, sondern auch alle, die zum Bezug einer solchen Rente berechtigt sind, aber tatsächlich weiter arbeiten möchten.

Auswirkungen für die Praxis

Ob diese Entscheidung eine Änderung der Rechtsprechung des BAG zum Ausschluss älterer Arbeitnehmer von Sozialplanabfindungen bewirkt, wird man abwarten müssen. Der dänische Fall ist zwar etwas anders gelagert als die Sozialplanregelungen in Deutschland. Der Rechtsgedanke, der aus der EUGH-Entscheidung deutlich wird, lässt sich jedoch auf die deutsche Situation übertragen: …

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Themen: Agg , Bundesarbeitsgericht , Rente , Abfindung , Altersdiskriminierung , Altersrente , Arbeitnehmer , Sozialplan , Mönchengladbach , Rentenabschläge , Vorgezogene Altersrente
Rechtsgebiet: Europarecht

Erschienen 20. Oktober 2010 auf http://aktuell.szary.de.

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