Altersdiskriminierung im Sozialplan
Ist der Ausschluss älterer Arbeitnehmer von Sozialplanabfindungen europarechtswidrig?
Das Problem
Dürfen Sozialpläne vorsehen, dass ältere Arbeitnehmer keine erhalten, weil sie kurz vor der stehen? Das (BAG) hat das bislang für zulässig gehalten. Diese Rechtsprechung steht jetzt
auf der Kippe. In einem dänischen Fall hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) am 12.10.2010 (C-499/08) nämlich entschieden, dass der
Ausschluss älterer Arbeitnehmer von einer Abfindungszahlung eine darstellt. Das BAG hält es bislang für zulässig, ältere Arbeitnehmer anders
zu behandeln als alle anderen, weil die Möglichkeit, in den Ruhestand zu gehen oder bis dahin Arbeitslosengeld (ALG) zu beziehen,
einen sachlichen Grund für eine solche Ungleichbehandlung darstellt und dies durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gerechtfertigt sei. § 10
Satz 3 Nr. 6 AGG bestimmt ausdrücklich, dass Beschäftigte in Sozialplänen von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden dürfen, wenn
sie, gegebenenfalls nach Bezug von ALG rentenberechtigt sind (BAG vom 11.11.2008 – 1 AZR 475/07; BAG v. 20.01.2009 – 1 AZR 198/08;
BAG 26.05.2009 – 1 AZR 198/08).
Die Entscheidung des EUGH
Der EuGH hält es für altersdiskriminierend, wenn ältere Arbeitnehmer von einer Entlassungsabfindung allein deshalb ausgenommen
werden, weil sie eine in Anspruch
nehmen können. Nach dänischem Recht bekommt ein Arbeitnehmer eine Entlassungsabfindung, wenn er mindestens 12 Jahre bei demselben
Arbeitgeber beschäftigt war. Wer aber eine Altersrente in Anspruch nehmen kann, bekommt die Abfindung nicht, selbst wenn er die Rente
gar nicht beantragen will, weil er lieber weiter arbeiten möchte. Die Absicht der dänischen Regelung, den doppelten Bezug von
Betriebsrente und Arbeitseinkommen zu vermeiden, sei zwar grundsätzlich berechtigt, meint der EUGH. Die Regelung sei auch nicht
prinzipiell ungeeignet, dieses Ziel zu erreichen; sie sei aber zu weitgehend dadurch, dass sie nicht nur alle Arbeitnehmer von der
Entlassungsabfindung ausschließt, die eine Altersrente ihres Arbeitgebers tatsächlich erhalten werden, sondern auch alle, die zum
Bezug einer solchen Rente berechtigt sind, aber tatsächlich weiter arbeiten möchten.
Auswirkungen für die Praxis
Ob diese Entscheidung eine Änderung der Rechtsprechung des BAG zum Ausschluss älterer Arbeitnehmer von Sozialplanabfindungen bewirkt,
wird man abwarten müssen. Der dänische Fall ist zwar etwas anders gelagert als die Sozialplanregelungen in Deutschland. Der
Rechtsgedanke, der aus der EUGH-Entscheidung deutlich wird, lässt sich jedoch auf die de…
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