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Alter schützt nicht vor langer Strafe

am 12.06.2006 von http://strafsachen.blogspot.com

Ein Straftäter muss nach dem Maß der verhängten Strafe nicht die Gewissheit haben, im Anschluss an die Strafverbüßung in die Freiheit entlassen zu werden.Hierzu die Pressemitteilung des BGH: Das Landgericht Hagen hat die drei erheblich und einschlägig vorbestraften Angeklagten am 10. Juni 2005 wegen einer Vielzahl von bewaffneten Raubüberfällen auf Geldinstitute, die sie in der Zeit von 1988 bis 2004 begangen hatten, zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwölf, zehn und neun Jahren verurteilt. Die Besonderheit des Falles lag darin begründet, dass die Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits 74, 73 und 64 Jahre alt waren (Opa-Bande). Die Angeklagten wandten sich mit ihren Revisionen gegen die Höhe der verhängten Strafen, die vermutlich ihre jeweilige Restlebensdauer überschreite. In einem solchen Fall müsse auf eine Strafe erkannt werden, die einem Angeklagten noch einen Rest seines Lebens in Freiheit lasse, selbst wenn dies nur unter der Voraussetzung möglich sei, eine unverhältnismäßig niedrig erscheinende Strafe zu verhängen. Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt: Die Strafe müsse gerechter Schuldausgleich sein. Zwar müsse einem Straftäter unter Vollstreckungsgesichtspunkten grundsätzlich eine Chance verbleiben, wieder der Freiheit teilhaftig zu werden; einen Rechtssatz des Inhalts, dass jeder Straftäter schon nach dem Maß der verhängten Strafe die …

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Vier Strafverteidiger / Deutlich lässt der 5. Strafsenat des BGH die Kritik an einem Urteil des Landgerichts Dresden laut werden, soweit das Landgericht sich bei der Strafzumessung nicht an der Schuldangemessenheit der Strafe sondern an dem rechnerischen Halbstrafenze…

Revision im Infomatec-Verfahren verworfen

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