Also geht's nicht weiter

Wer hat nicht schon einmal eine Kündigung erklärt und den Standardsatz: "Einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietvertrages wird widersprochen." vergessen. Bisher musste man Blut und Wasser schwitzen, weil die herrschende Meinung unter Hinweis auf BGH v. 9.4.1986 - VIII ZR 100/85, ZMR 1986, 274 davon ausging, dass die Erklärung im Hinblick auf § 545 BGB nur relevant sei, wenn sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der Mietzeit abgegeben wurde (vgl. z.B. OLG Hamm v. 25.5.1993 - 7 U 146/92, OLGR 1993, 221; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl. § 545 Rz. 21).

Insoweit hat der BGH (v. 21.4.2010 - VIII ZR 184/09) klargestellt (= Änderung seiner Rechtsprechung), dass ein Widerspruch gegen die durch § 545 BGB angeordnete Fiktion der Fortsetzung selbst dann ausreichend ist, wenn er in der Kündigung wegen Eigenbedarfs enthalten ist, die mit neunmonatiger Frist ausgesprochen wird.

Anwaltsfeundlich (= richtig) und praxisnah (= richtig). Denn wenn der Vermieter im Kündigungsschreiben bereits zum Ausdruck bringt, dass er mit der Fiktion des § 545 BGB nicht einverstanden ist, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb - ohne weitere Anhaltspunkte - neun Monate später nicht an…

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Themen: Kündigung , Bgh , Bgb , Miete , Olg Hamm , Widerspruch , Stillschweigende Verlängerung
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 28. Juli 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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