Fahrverbotsvollstreckung: Keine Parallelvollstreckung zweier FVe mit Schonfrist
beck-blog | 23. Oktober 2011 — Die von mir vertretene Meinung, bei gleichzeitiger Rechtskraft zweier Schonfristfahrverbote müsse mangels der Feststellbarkeit …
Na, noch vor wenigen Wochen konnte ich nur mit einer Entscheidung des AG Meißen zur Parallelvollstreckung bei gleichzeitig rechtskräftig gewordenen Schonfristfahrverboten aufwarten. Eine vermeintlich h.M. geht davon aus, dass eine Parallelvollstreckung nicht möglich sei, da der Gesetzeswortlaut dies klarstelle. Nun gibt es eine Entscheidung des AG Tecklenburg, die vollkommen richtig in solchen Fällen die Parallelvollstreckung zugesteht:
Es wird festgestellt, dass die Fahrverbote gemäß Bußgeldbescheid des Kreises Steinfurt vom 10.6.2011 (AZ: 125167264) und gemäß Bußgeldbescheid des Kreises Steinfurt vom 24.3.2011 (AZ: 125152702) parallel und nicht nacheinander zu vollstrecken sind. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe: Gegen den Betroffenen ist wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit Bußgeldbescheid vom 24.3.2011 eine Geldbuße von 95,- Euro und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Zugleich wurde dem Betroffenen gemäß § 25 Abs. 2 a StVG die Möglichkeit eingeräumt, das Fahrverbot innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides abzuleisten. Gegen den Bußgeldbescheid hat der Betroffene zunächst fristgerecht Einspruch eingelegt und diesen sodann am 8.7.2011 zurückgenommen.
Darüber hinaus ist gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 10.6.2011 eine Geldbuße von 100,- Euro und einem Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Auch in diesem Fall wurde dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, das Fahrverbot innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides abzuleisten. Auch gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene zunächst Einspruch eingelegt und ihn ebenfalls am 8.7.2011 gegenüber dem Kreis Steinfurt zurückgenommen.
Der Betroffene hat am 8.7.2011 den Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben. Er begehrt die gleichzeitige Vollstreckung der Fahrverbote.
Nach Auffassung der Bußgeldbehörde sind die Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Fahrverbote aus den zwei Bußgeldbescheiden sind nebeneinander, das heißt parallel zu vollstrecken. Zwar ist in der Rechtsprechung grundsätzlich streitig, wie zu verfahren ist, wenn mehrere Fahrverbote zu vollstrecken sind.
Nach hiesiger Auffassung sind Fahrverbote aus Bußgeldentscheidungen, die wegen gleichzeitiger Zurücknahme von Einsprüchen auch gleichzeitig rechtskräftig werden, parallel zu vollstrecken. Dies gilt — wie hier — unabhängig davon, ob dem Betroffenen jeweils gemäß § 25 Abs. 2a S. 1 StVG die Möglichkeit eingeräumt worden ist, innerhalb von vier Monaten den Zeitraum der Vollstreckung selber zu wählen.
Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Amtsgerichts Meißen …
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. November 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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