Alltag
am 10.08.2005 von Juristisches und Sonstiges
Aus einem Schreiben der Rechtsanwaltskammer.
Es geht im Wesentlichen darum, dass für die Erhebung einer Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom Verfahrenshelfer Akteneinsicht durch Übersendung des Aktes an die zuständige Bundespolizei beantragt wird, um Kopien herstellen zu können. Dem Ansuchen sind jeweils beigefügt worden Kopien des Bestellungsbeschlusses der Rechtsanwaltskammer NÖ.
Entgegen früheren Gepflogenheiten kommt es immer wieder vor, dass unter Berufung auf § 17 AVG der Unabhängige Bundesasylsenat darauf hinweist, dass er nicht verpflichtet ist Akten zu versenden, man müsse daher den Akt direkt bei ihm einsehen.
Dies hat dazugeführt, dass die Rechtsanwaltskammer NÖ über den ÖRAK intervenieren ließ und folgende Vorgangsweise besprochen wurde:
An das kurze …
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