allgemeinverbindlicher Tarif verdrängt den Haustarif bei Betriebsübergang

Pressemitteilung des BAG vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07 –

Ein Haustarif gilt nicht weiter, wenn es zu einem Betriebsübergang kommt Der allgemeinverbindliche Tarifvertrag, an den nach einem Betriebsübergang Arbeitnehmer und Erwerber gebunden sind, löst einen lediglich vom Veräußerer vereinbarten Haustarifvertrag, an den der Arbeitnehmer gleichfalls gebunden war, nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ab.

Die Rechtsnormen des Haustarifvertrages werden nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen Erwerber und Arbeitnehmer.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin Der Fall: Der Arbeitnehmer hatte gegen den Arbeitgeber auf Gehalt geklagt (Differenz zwischen der Vergütung nach dem ungünstigeren Haustarifvertrag, nach dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis abrechnete, und dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag).

Der Arbeitnehmer war Mitglied ver.di und als Luftsicherheitsassistent beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging auf die Beklagte über. Beim Veräußerer galt für denArbeitnerhmer sowohl der allgemeinverbindliche Flächentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe als auch ein Haustarifvertrag, der den allgemeinverbindlichen verdrängte.

Die Etscheidung: Die Klage war vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wie vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich. Die Regelungen des Haustarifvertrages galten bei der Beklagten nicht. Die Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages wurden für das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit verbindlich (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 TVG). Dadurch war die ansonsten gesetzlich angeordn…

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Themen: Urteil , Bundesarbeitsgericht , Bgb , Tarifvertrag , Betriebsübergang , Arbeitnehmer , Transformation , Arbeitsgericht Berlin , Personalberatung , Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin , Arbeitsrecht Beiträge , Personalführung

Erschienen 8. Juli 2010 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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