Allgemeines Landrecht

Das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten (ALR) rat am 1. Juni 1794 in Kraft. Es war im Auftrag Friedrichs II. des Großen entwickelt worden. Das ALR sollte jeden möglichen Fall exakt regeln, um Auslegungen durch Juristen zu verhindern. Entsprechend galt zunächst auch ein Auslegungsverbot.Geregelt wurden das allgemeine Zivilrecht, Familien- und Erbrecht, Lehnsrecht, Ständerecht, Gemeinderecht, Staatsrecht, Kirchenrecht, Polizeirecht, Strafrecht und Strafvollzugsrecht. Das ALR umfasste über 19.000 Vorschriften.

Dennoch konnten auch mit dieser Anzahl an Normen nicht alle denkbaren Fälle erfasst werden. Auslegung durch Juristen bleibt auch heute mit noch wesentlich detaillierteren Regelung in unterschiedlichen Gesetzen notwendig.

In der Mediation erkennt man zudem immer wieder, dass Gesetze und auch vertragliche Regelungen nie in der Lage sind, die komplexen Beziehungen zwischen Menschen endgültig und zweifelsfrei zu regeln. Recht und Gesetz dienen dem Richter dazu, eine Streitigkeit, die die Parteien nicht selbst lösen können,…

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Themen: Verbot , Gesetz , Mediation , Normen , Regelung , Alr , Landrecht

Erschienen 1. Juni 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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