Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
am 26.07.2006 von Law-Blog
Der Bundestag und der Bundesrat haben das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschlossen. Dieses tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft; dies wird voraussichtlich der 01. August 2006 sein. Nachfolgend ein kurzer Überblick über die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, das auch Antidiskriminierungsgesetz genannt wird:
Das AGG enthält neben einem ausführlichen arbeitsrechtlichen Teil auch Bestimmungen über die Gleichstellung im allgemeinen Zivilrecht sowie Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.
1. Arbeitsrechtliche Regelungen
a) Anwendungsbereich
Beschäftigte i.S.d. Gesetzes (§ 6 AGG) sind Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen/Heimarbeiter, Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie ehemalige Beschäftigte (Bereichsaus-nahme: betriebliche Altersversorgung).
Verpflichteter i.S.d. Gesetzes ist der Arbeitgeber.
Vom Anwendungsbereich erfasst sind beispielsweise Stellenanzeigen, Einstellungen und Beförderungen. Zu nennen ist auch der Bereich der Belästigung.
b) Benachteiligungsverbot
Gemäß § 7 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden. Solche Diskriminierungsmerkmale nach § 1 AGG sind:
die Rasse oder die ethnische Herkunft,
das Geschlecht,
die Religion oder Weltanschauung,
die Behinderung,
das Alter und
die sexuelle Identität.
Verbotene Verhaltensweisen sind die unmittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 AGG), die mittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 2 AGG), die Belästigung (§ 3 Abs. 3 AGG), die sexuelle Belästigung (§ 3 Abs. 4 AGG) sowie die Anweisung zu Benachteiligungen (§ 3 Abs. 5 AGG).
Ausnahmen vom Benachteiligungsverbot bestehen auf Grund beruflicher Anforderungen (§ 8 AGG) sowie auf Grund einer speziellen Rechtfertigung für Ungleichbehandlung wegen des Alters (§ 10 AGG). Nach § 8 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung dann zulässig, wenn diese wegen einer wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung erfolgt. Berufliche Anforderungen können wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung gegeben sein. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des …
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