Allgemeine gerichtliche Sperrungs- und Filteranordnungen gegenüber Zugangsprovidern sind unzulässig
Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden (Az.: C-70/10), dass eine richterliche Anordnung an einen Anbieter von
Internetzugangsdiensten zur Einrichtung eines Systems der Filterung der von ihm durchgeleiteten elektronischen Kommunikationen, das
unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist, gegen Unionsrecht verstößt.
Eine belgische Verwertungsgesellschaft, die die Rechte an Werken der Musik wahrnimmt, hatte gegen einen Internetzugangsanbieter eine
richterliche Anordnung erwirkt, die den Provider verpflichtete, es seinen Kunden unmöglich zu machen, Dateien, die ein Werk der Musik
aus dem Repertoire der Verwertungsgesellschaft enthalten, in irgendeiner Form mit Hilfe eines „Peer-to-Peer“-Programms zu senden oder
zu empfangen.
Diese richterliche Anordnung verstößt nach Ansicht des EuGH gegen das Gemeinschaftsrecht.
Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass die fragliche Anordnung den Provider dazu verpflichten würde, eine aktive Überwachung
sämtlicher Daten seiner Kunden vorzunehmen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen. Diese
allgemeine Überwachungspflicht verstößt nach dem Urteil des EuGH sowohl gegen die E-Commerce-Richtlinie als auch gegen die
anwendbaren (europäischen) Grundrechte.
Neben der unternehmerischen Freiheit des Internet-Service-Providers sieht der EuGH vor allen Dingen auch die Grundrechte der
Internetnutzer auf Informationsfreiheit und Schutz ihrer personenbezogenen Daten als verletzt an.
Im Urteil des Gerichtshofs heißt es hierzu wörtlich:
Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf den betroffenen Provider beschränken, weil das Filtersystem auch
Grundrechte der Kunden dieses Providers beeinträchtigen kann, nämlich ihre durch die Art. 8 und 11 der geschützten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang
oder freie Sendung von Informationen.Zum einen steht nämlich fest, dass die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, eine
systematische Prüfung aller Inhalte sowie die Sammlung und Identifizierung der IP-Adressen der Nutzer bedeuten würde, die die Sendung
unzulässiger Inhalte in diesem Netz veranlasst haben, wobei es sich bei diesen Adressen um personenbezogene Daten handelt, da sie die
genaue Identifizierung der Nutzer ermöglichen.
Zum anderen könnte diese Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil dieses System möglicherweise nicht hinreichend
zwischen einem unzulässigen Inhalt und einem zulässigen Inhalt unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur von Kommunikat…
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