Alles was dazu gehört: Cannabis - Amphetamin - polnischer Führerschein- Blutprobenanordnung durch Polizei
Ja, man kann sagen, dass dieser Fall exemplarisch für viele andere Fälle des aktuellen Verkehrsverwaltungsrechtes ist. Das VG
Osnabrück hatte einen Fall eines Fahrerlaubnisinhabers zu entscheiden, der
nach Drogenfahrten zunächst in Deutschland seine Fahrerlaubnis verloren hatte, dann in eine neue Fahrerlaubnis erworben hatte, schließlich nach einem positiven Cannabis-Urintest auf Anordnung
er Polizei eine Blutprobenentnahme (ohne richterliche Anordnung) über sich ergehen lassen musste und dann auch noch feststellen musste,
dass er bei der Fahrt unter Amphetamineinfluss stand (Einlassung: Er habe von Amphetaminkonsum gar nichts gewusst - ihm muss das in
einem “Red Bull”, der bekanntlich laut Werbung ohnehin schon Flügel verleiht - untergeschoben worden sein).
Nachdem der Verwaltungsbehörde der vorgenannte Sachverhalt bekannt geworden war, erkannte sie dem Fahrelaubnisinhaber mit Bescheid
vom 23.01.2008 das Recht ab, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.
Das VG Osnabrück (Urteil vom 20.02.2009) hat sich hinsichtlich des Amphetaminkonsums nicht weiter um die (sicher kaum glaubhafte)
Einlassung gekümmert:
Ausweislich des Untersuchungsberichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universität F. -G. vom 08.10.2007 ist in der dem Kläger
anlässlich der Verkehrskontrolle am 23.09.2007 entnommenen Blutprobe nachgewiesen worden, so dass - jedenfalls nach objektiver Befundlage - die Einnahme dieses
Betäubungsmittels durch den Kläger belegt ist. Insoweit entspricht es gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer
folgt, dass bereits die einmalige Einnahme von sog. Hartdrogen - zu denen u.a. Amphetamin gehört - regelmäßig zur Ungeeignetheit des
betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV führt, ohne dass
es darauf ankommt, ob der Betroffene unter dem Einfluss dieses Betäubungsmittels auch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt
hat….Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden
Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften
Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt.
Mit dem aufgrund eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2
StPO war es dann auch nichts:
Ob gegen diese gesetzliche Kompetenzverteilung im vorliegenden Fall verstoßen worden ist, weil - wie der Kläger meint - die die
streitige Blutentnahme anordnende Polizeibeamtin ausreichend Zeit hatte, zuvor eine entsprechende richterliche Anordnung einzuholen,
oder ob ein solches Vorgehen den Untersuchungserfolg, nämlich die zeitnahe Aufklär……
» Vollständiger Artikel