"Alles Rundfunk!" Aus der Wunderwelt (nicht nur deutschen) Verfassungsrechts

Dass alles, was "im Internet" (gemeint meist: im Web) passiert, Rundfunk sein soll, mag auf den Nichtjuristen skurril wirken. Für österreichische Juristen ist das allerdings - dem BVG-Rundfunk sei Dank - längst Status quo, der freilich wegen der absurden Konsequenzen* bestmöglich verdrängt oder weginterpretiert wird (Holoubek bringt das so auf den Punkt: "'Nicht-Beachtung' als (österreichische) Auslegungsmaxime"). In Deutschland ist jüngst ein unter Mitarbeit von Meinhard Schröder erstelltes Gutachten von Hans-Jürgen Papier, Ex-Präsident des deutschen Bundesverfassungsgerichts, unter anderem auch zum Ergebnis gekommen, "dass Internetangebote, bei denen Texte, Bilder, Töne etc. als Datei vorliegen und über ein Netz abrufbar sind, grundsätzlich als Rundfunk [hier: im Sinne des deutschen verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffs nach Art 5 Abs 1 Satz 2 GG] zu qualifizieren sind, immer vorausgesetzt, dass sie die Kriterien der Adressierung an die Allgemeinheit [...] und einer redaktionellen Gestaltung erfüllen." Das im Auftrag der Gremienvorsitzendenkonferenz der ARD erstellte Gutachten wurde von dieser bislang offenbar nur mit einer Presseaussendung vorgestellt, den Volltext des Gutachtens habe ich nur hier gefunden. Wie schon einmal angemerkt, besitzen deutsche staatsrechtliche Gutachten meist einen ganz eigenen Charme, und das gilt durchaus auch für das Papier/Schröder-Gutachten, wenngleich es sprachlich deutlich weniger schwurbelnd ist als zuletzt das Kirchhof-Gutachten zur Finanzierung (siehe dazu hier). Im Kern geht es im Gutachten um die Reichweite des Verbots "presseähnlicher Angebote" von öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern nach dem dt. Rundfunkstaatsvertrag. Dazu grenzen Papier/Schröder Rundfunk- und Pressefreiheit ab und befassen sich insbesondere auch mit der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Sender im Online-Bereich. Die wesentlichen Ergebnisse: In den Worten der ARD-Schlagzeile: "Presse macht Rundfunk" (nicht umgekehrt), presseähnlich wären allenfalls im Internet verbreitete Zeitungen, die das Printprodukt 1:1 abbilden; "internettypische Kriterien wie umfassende Verlinkungen mit anderen Artikeln, interaktive Elemente wie Kommentarfunktionen zu Artikeln, Abstimmungsboxen und erst recht Multimedia-Elemente" würden den presseähnlichen Eindruck zerstören. Eine "umfassende Internet-Berichterstattung [gehört] mittlerweile zu den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestaufgaben der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten". Daher braucht es keine Rechtfertigung für etwaige negative Auswirkungen (der öffentlich-rechtlichen Online-Angebote) auf Wettbewerber im Internet. Folgt man diesem Gutachten, hat daher das im deutschen Rundfunkstaatsvertrag vorgesehene Verbot nicht sendungsbezogener presseähnlicher Angebote praktisch keinen Anwendungsbereich mehr. Auf die - nicht gutachtensgegenständliche - unionsrechtliche Dimension wird von Papier/Schräder mit einer knappen, eher unscharfen Bemerkung hingewiesen: "allenf…

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Themen: Deutschland , Ard , Bverfg , Rundfunk , Juristen , Bvg , Orf-g
Rechtsgebiet: Rundfunkrecht

Erschienen 10. August 2010 auf http://blog.lehofer.at.

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