Alles, was neu ist: Dienstleistungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit

Nach der EU-Osterweiterung genießt nun seit dem 01.05.2011 die erste Gruppe der mittel- und osteuropäischen Staaten (sog. MOE-Staaten) vollständige Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit. Hierzu gehören Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Tschechien, Ungarn, Slowenien. Für Rumänien und Bulgarien fallen die Beschränkungen frühestens Ende 2011, spätestens Ende 2013.

Seit dem 01. Mai können Unternehmen aus diesen Staaten mit eigenen Arbeitnehmern ohne Beschränkungen Dienstleistungen in Deutschland erbringen. Bürger dieser Staaten benötigen keine Arbeitserlaubnis mehr, um in Deutschland zu arbeiten. Osteuropäische Unternehmen können sich nun unmittelbar um Aufträge bewerben. Auch die Arbeitnehmerüberlassung von Bürgern aus diesen MOE-Staaten ist jetzt möglich.

Entgegen einiger Stimmen in den Medien ist die neue Dienstleistungsfreiheit jedoch kein Freibrief für die betroffenen osteuropäischen Unternehmen und ihre deutschen Auftraggeber:

Osteuropäische Unternehmen aller Branchen müssen in Deutschland die in § 2 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) aufgeführten zwingenden Mindestarbeitsbedingungen (so z.B. für Höchstarbeitszeiten, Mindestjahresurlaub, Arbeitssicherheit, Mutterschutz u.a.) einhalten, wenn sie Mitarbeiter in Deutschland beschäftigen.

Darüber hinaus müssen Unternehmen in den vom AEntG erfassten Branchen zusätzlich die nach dem AEntG geltenden branchenspezifischen Mindestarbeitsbedingungen einhalten, § 8 Abs. 1 AEntG. Dies betrifft nach § 4 AEntG das Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gebäudereinigung, Briefdienstleistungen, Sicherheitsdienstleistungen, Bergbauspezialarbeiten, Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, Abfallwirtschaft mit Straßenreinigung und Winterdienst, Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II und III sowie die Pflegebranche. Für diese Branchen haftet neben dem (ausländischen) Arbeitgeber subsidiär auch der deutsche Hauptunternehmer/Auftraggeber gegenüber den Mitarbeitern auf Zahlung des Mindestlohns, § 14 AEntG.

Bei Zuwiderhandlungen gegen das AEntG drohen zudem erhebliche Bußgelder (bis zu 500.000,00 Euro), so z.B. dann, wenn ein Auftraggeber Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt und dafür einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung des Auftrags die verbindlichen Arbeitsbedingungen nicht gewährt, § 23 II, III AEntG. Das Hauptzollamt überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Im Bereich der Leiharbeit bleibt es grundsätzlich bei dem alte Grundsatz des „Equal Pay“, d.h. der Pflicht zur Gleichbehandlung von entliehenen Arbeitskräften und Stammarbeitnehmern des Entleihers durch den Verleiher. Von diesem Grundsatz konnte auch bisher schon durch – auch ausländische – Tar…

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Themen: Arbeitnehmerfreizügigkeit , Osteuropa , Mutterschutz , Dgb , Abfallwirtschaft , Equal Pay , Leiharbeit , Mindestlohn , Service , Arbeitssicherheit , Bza , Igz , AÜg , Dienstleistungsfreiheit , Tarifverträge , Arbeitnehmerüberlassung , Käse , Entsendung , Mindestarbeitsbedingungen , Moe-staaten , Unbedenklichkeitsbescheinigung
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 26. Mai 2011 auf http://www.cmshs-bloggt.de.

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