Alles Gute kommt von oben
am 21.02.2008 von http://www.meisen.info
Sind an einem Haus Schneefanggitter angebracht, sind darüber hinausgehende Schutzmaßnahmen vom Hauseigentümer nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu verlangen.
In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall parkte der Ehemann der späteren Klägerin im Januar des letzten Jahres das Auto seiner Ehefrau, einen VW Golf, vor dem Haus der späteren Beklagten. Er benutzte dazu eine öffentliche Parkbucht. Zwischen dieser Parkbucht und dem Haus verläuft ein ca. 2 bis 3 m breiter öffentlicher Gehweg. Das Dach des Hauses ist sowohl im unteren als auch im oberen Bereich mit Schneefanggittern ausgestattet.
Während das Auto dort geparkt stand, löste sich ein Eisbrocken vom schneebedeckten Dach des Hauses und fiel auf den PKW. Dabei wurden dessen Fahrzeugdach und die Frontklappe eingedellt. Die Klägerin wollte den Fahrzeugschaden in Höhe von 1800 Euro sowie die Kosten für das Schadensgutachten in Höhe von 479 Euro von der Beklagten ersetzt bekommen. Diese hätte Schilder aufstellen müssen, die vor drohendem Eisbruch warnen. Schließlich habe es vorher geschneit und anschließend getaut. Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Die angebrachten Schneefanggitter würden genügen. Weitere Maßnahmen seien nicht erforderlich.
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München gab der Beklagten Recht und wies die Klage ab:
Die Beklagte habe nicht gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Diese habe sowohl im oberen wie auch im unteren Bereich des Daches Schneefanggitter angebracht. Damit entfalle eine weitere Vorsorgepflicht, da Schneefanggitter nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, das Herabstürzen von Schnee und Eis zu verhindern. Über das Anbringen von Schneefanggittern hinausgehende Schutzmaßnahmen seien vom Hauseigentümer nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu verlangen. …
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