Versammlungsfreiheit contra Zaunschutz ?
RA J. Melchior, Wismar | 21. Mai 2007 — FOCUS online berichtet: „Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) hat das Demonstrationsverbot am Zaun um den G8-Gipfelort…
Wenn besoffene Kids auf dem Nachhauseweg von einer Party an einem nur mit einem Zaun gesicherten Getränkelager vorbeikommen, ist die Versuchung groß, den Alkoholpegel ein wenig aufzustocken.
Die Quittung für solche Strolchereien ist der Gang vor den Jugendrichter. Und plötzlich wird aus dem geklauten Kasten Bier eine richtig ernste Sache. Schließlich war man zu viert - zwei standen Schmiere, zwei waren über den Zaun geklettert. Wo das nächste Problem steckt: der Zaun.
§ 244 StGB wird hier nur ein streng konservativer Jurist erkennen können: jeder Zusammenschluß von Jugendlichen ist natürlich darauf angelegt, fortgesetzt Straftaten zu begehen. Ernsthaft aber scheidet der Bandentatbestand natürlich aus.
§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB läßt sich nicht so leicht wegdiskutieren: ein umzäuntes Grundstück ist immer dann ein “umschlossener Raum”, wenn der Zaun ein Hindernis bildet, das das Eindringen Unbefugter nicht unerheblich erschwert (vgl. etwa BGH StV 1984, 204 (204)). Nun kommt es nicht auf die subjektive Seite an, also besoffene Jugendliche, die auch an einer Bordsteinkante verzweifeln mögen, sondern die objektive Geeignetheit des Hindernisses gegen das Eindringen. Ein handelsüblicher Zaun reicht als ein solches Hindernis aus, auch wenn er niedrig ist. Das Einsteigen - also das unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen - ist schon bei Überwindung eines 1m hohen Fensterbretts angenommen worden (vgl. Tröndle/Fischer 53. Aufl. 2006, § 243 Rn. 6).
Der rechtlichen Bewertung schließt sich eine Diskussion unter Kollegen an. Bei einem niedrigen Zaun ein § 243? Sicher diskussionswürdig, aber das Argument der Gegenseite, der Getränkelagerinhaber habe schließlich durch den niedrigen Zaun und die wenige Meter davon entfernt abgestellten Bierkästen die armen Jugendlichen provoziert, finde ich leicht bedenklich. In das Muster paßt nämlich der Vergewaltiger, der kurze Röcke als Einladung betrachtet…
Conclusio: entweder, man trinkt nur so viel, daß man bei klarem Verstand bleibt, oder man trinkt so viel, daß man es nicht mehr über den Zaun schafft.
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