Alles bleibt beim Alten! Das Urteil des BGH vom 23.07.2009 hat auf die Anwendbarkeit und die rechtliche Qualifikation des EVB-IT Systemvertrages keine Auswirkung!
Der BGH hat in einem baurechtlichen Urteil (vom 23.07.2009; Az.: AZ: VII ZR 151/08) die Anwendbarkeit des Kaufrechts nach § 651 BGB bejaht. Diese Entscheidung berührt weder die Qualifikation des EVB-IT Systemvertrages als Werkvertrag, noch die Anwendbarkeit der werkvertraglichen Vorschriften auf diesen. Lesen Sie zu dieser aktuellen Diskussion unseren neuen Aufsatz.
1. Erläuternd vorabDer EVB-IT Systemvertrag, der insgesamt dem Werkvertrag unterliegt, soll grundsätzlich Anwendung finden, wenn entweder die Erstellung von Individualsoftware geregelt wird oder der Schwerpunkt der Leistung in der Herbeiführung der Funktionsfähigkeit liegt (Customizing und/oder Integration in die Systemumgebung des Auftraggebers).
Individualsoftware bezeichnet Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse eines Kunden erstellt werden. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing.
2. Sachverhalt des BGH-Falles?Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Baurechtsfall mit Urteil vom 23.07. 2009 entschieden, dass Verträge, die alleine die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, nach Maßgabe des § 651 BGB und damit nach Kaufrecht zu beurteilen sind. Im Fall wurden Bau- und Anlagenteile geliefert, die in ein Bauwerk eingebaut werden sollten. Gegenstand des Vertrages waren auch geringfügige Planungsleistungen, die der Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorausgehen sollten.
Der BGH zog für die Entscheidung des Streitfalles konsequent und folgerichtig § 651 BGB als maßgebliche Vorschrift heran. Zum einen handelte es sich bei den Bau- und Anlagenteilen, wie von § 651 BGB vorausgesetzt, um bewegliche Sachen. Zum anderen knüpft der Gesetzestext des § 651 BGB gerade nicht an eine Verwendungsbestimmung zum Einbau in ein Bauwerk an. Darüber hinaus war es auch nicht die Aufgabe des Auftragnehmers, diesen Einbau vorzunehmen. Auch die Planungsleistungen änderten an der rechtlichen Qualifikation nichts, da sie nicht den Schwerpunkt des Vertrages bildeten.
3. Hat die Entscheidung Auswirkung auf die Anwendbarkeit und rechtliche Qualifikation des EVB-IT Systemvertrags?Auf der einen Seite wäre denkbar, , dass durch die vorgenannte Rechtsprechung der EVB-IT Systemvertrag für die reine Erstellung von Individualsoftware nicht mehr anzuwenden ist. Auf der anderen Seite könnte diese Entscheidung möglicherweise auch Einfluss auf die Beurteilung der Anwendbarkeit des Systemvertrages insgesamt haben.
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» Vollständiger ArtikelThemen: Bgh , Internet System Vertrag
Erschienen 23. November 2009 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.
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