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Allerhöchste Kabinettsordre

am 17.05.2008 von Sartorienfelder

Eine Entscheidung des LG Bochum, die in der neuen NJW abgedruckt ist (H. 21, S. 1540 ff. - Beschl. v. 4.12.2007, 7 T 277/06), ist für Onomastiker und - mehr noch - Rechtshistoriker sicherlich eine Fundgrube.

Die Antragsteller verlangten die Berichtigung von Personenstandsurkunden aus dem Jahr 1900 und davor, die als Familiennamen Schulte auswiesen. Richtig sei dagegen der Name Schulte am Hülse. Ein Vorfahr, der den Nachnamen In den Hülsen trug (nachweisbar ab Ende des 15. Jahrhunderts) habe irgendwann einmal ein Schultenamt übernommen, das dann über Generationen in der Familie geblieben sei und schließlich auch als Nachname geführt worden sei. Der vollständige Familienname, so die Antragsteller sei durch verschiedene Kirchenbücher nachweisbar.

Dieses Ansinnen wies das zuständige Standesamt jedoch zurück: Die Einstufung von Kirchenregistern als inländische Personenstandsurkunden sei zumindest zweifelhaft. Außerdem stelle am Hülse nur einen erläuternden Beinamen dar, der allein der geographischen Lokalisierung des Namensträgers diene. Dieser Ansicht schloß sich auch das zuständige Amtsgericht an.

Das LG Bochum gab jetzt dagegen den Antragstellern Recht. Zur Begründung heißt es unter anderem:Zu diesen inländischen Personenstandsurkunden sind vielmehr auch die Urkunden zu zählen, die aus Registern deutscher Kirchenbuchführer erstellt wurden, die vor Einführung der staatlichen Personenstandsregister unter Einflussnahme staatlicher Behörden geführt worden sind ... Die somit allein vorhandenen Kirchenbücher wurden auch - wie die dezidierten Regelungen über die Kirchenbücher in ALR II, 11. Titel, §§ 481ff., vor allem die §§ 501 bis 503, deutlich dokumentieren - unter Einflussnahme staatlicher Behörden geführt. ...

Dass die Vorfahren der Bet. zu 1 und 4 …

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