Allerhöchste Kabinettsordre

Eine Entscheidung des LG Bochum, die in der neuen NJW abgedruckt ist (H. 21, S. 1540 ff. - Beschl. v. 4.12.2007, 7 T 277/06), ist für Onomastiker und - mehr noch - Rechtshistoriker sicherlich eine Fundgrube. Die Antragsteller verlangten die Berichtigung von Personenstandsurkunden aus dem Jahr 1900 und davor, die als Familiennamen "Schulte" auswiesen. Richtig sei dagegen der Name "Schulte am Hülse". Ein Vorfahr, der den Nachnamen "In den Hülsen" trug (nachweisbar ab Ende des 15. Jahrhunderts) habe irgendwann einmal ein Schultenamt übernommen, das dann über Generationen in der Familie geblieben sei und schließlich auch als Nachname geführt worden sei. Der vollständige Familienname, so die Antragsteller sei durch verschiedene Kirchenbücher nachweisbar. Dieses Ansinnen wies das zuständige Standesamt jedoch zurück: Die Einstufung von Kirchenregistern als "inländische Personenstandsurkunden" sei zumindest zweifelhaft. Außerdem stelle "am Hülse" nur einen "erläuternden Beinamen" dar, der allein der geographischen Lokalisierung des Namensträgers diene. Dieser Ansicht schloß sich auch das zuständige Amtsgericht an. Das LG Bochum gab jetzt dagegen den Antragstellern Recht. Zur Begründung heißt es unter anderem: Zu diesen inländischen Personenstandsurkunden sind vielmehr auch die Urkunden zu zählen, die aus Registern deutscher Kirchenbuchführer erstellt wurden, die vor Einführung der staatlichen Personenstandsregister unter Einflussnahme staatlicher Behörden geführt worden sind ... Die somit allein vorhandenen Kirchenbücher wurden auch - wie die dezidierten Regelungen über die Kirchenbücher in ALR II, 11. Titel, §§ 481ff., vor allem die §§ 501 bis 503, deutlich dokumentieren - unter Einflussnahme staatlicher Behörden geführt. ... Dass die Vorfahren der Bet. zu 1 und 4 in dieser Zeit den zweiten Teil des Nachnamens eigenständig abgelegt oder darauf verzichtet hätten, ist auch nicht anzunehmen. Eine dahingehende Befugnis ist auch nicht ersichtlich. Insoweit verweist der Bet. zu 1 zu Recht auf die „allerhöchste Kabinettsordere“ vom 15. 4. 1822, die eine Änderung des Namens ohne Erlaubnis unter Strafe stellte. Vom ALR kommt man zu einer gut abgehangenen Kabinettsordre. Da sage noch mal einer, Rechtsgeschichte sei in der Praxis zu nichts zu gebrauchen. Anknüpfungspunkt im BGB war übrigens § 1616. Nebenbei zeigt der Fall, wie wertvoll Namen für ihre Träger sind und erinnert damit auch daran, wie schnell man in den Fettnapf treten kann, indem man beispielsweise in Briefen den Namen falsch schreibt.

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Themen: Vertretbar , Schulte , Nachnamen

Erschienen 17. Mai 2008 auf http://www.sartorienfelder.de.

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