Alleinstellungswerbung
Nimmt ein Wettbewerber den anderen wegen der Behauptung einer Spitzenstellung gerichtlich in Anspruch, trifft den Beklagten zwar
grundsätzlich eine prozessuale Aufklärungspflicht hinsichtlich der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Alleinstellungsbehauptung.
Dies gilt aber nicht, wenn der Kläger ausnahmsweise selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um die Richtigkeit der
beanstandeten Behauptung beurteilen zu können.
Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in dem Rechtsstreit über ein Prospekt, in dem das beklagte Unternehmen von einer Kompetenz
spricht, “die am Markt ihresgleichen sucht”, was nach Ansicht des Bundesgerichtshof der verständige Leser des Prospekts dahin
verstehen muss, dass die Mitarbeiter des Teams ein in der Branche nicht alltägliches Know-how bündeln. Aus dem beanstandeten Prospekt
ergibt sich eindeutig, dass eine besondere Material- und Verfahrenskompetenz nur für die als Team bei der Beklagten tätigen
Mitarbeiter in Anspruch genommen wird. Es heißt:
… Jeder in unserem Team bringt fundiertes Know-how in der Werkzeugoberflächenbearbeitung und -reparatur ein. In der Summe bündeln wir
für Ihre Werkzeuge eine Material- und Verfahrenskompetenz …
Die Kernaussage des Prospekts liegt gerade in der Gegenüberstellung von noch jungem Unternehmen und erfahrenen Mitarbeitern. Die
beanstandete Aussage gibt der Einschätzung der Beklagten Ausdruck, dass sie im Hinblick auf die Kompetenz ihrer Mitarbeiter den
Vergleich mit ihren Mitbewerbern nicht scheuen muss.
Unter diesen Umständen oblag es nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs aber der Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass die
Mitarbeiter der Beklagten tatsächlich nicht über die in Anspruch genommene Kompetenz verfügen. Zwar besteht im Bereich der…
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