Alleinstellungsbehauptungen bei Apotheken: Werbung für „die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands“ ist wettbewerbswidrig
Im e-Commerce boomen die Internet-Apotheken: Der Patient wird hier nicht nur mit den üblichen Vorteilen des Versandhandels gelockt,
sondern vielfach auch mit günstigeren Preisen im Vergleich zu herkömmlichen Apotheken. Dass hierbei jedoch nicht übertrieben werden
sollte, musste nun ein Apotheker vor dem Landgericht Osnabrück einsehen: Seine Eigendarstellung als „wahrscheinlich günstigste
Apotheke Deutschlands“ wurde als wettbewerbswidrig befunden (vgl. LG Osnabrück, Urt. v. 02.06.2010, Az. 18 O 106/09).
Der beklagte Apothekeninhaber, übrigens ein niedergelassener Apotheker, der nebenbei eine Versandapotheke via Internet betreibt,
hatte u.a. bei einem Sportkanal im Fernsehen mit dem Slogan
„[...].de – IHRE VERSANDAPOTHEKE – Die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands“
geworben. Dies ist jedoch eine Alleinstellungsbehauptung, die im deutschen Werberecht nur dann zulässig ist, wenn das
Alleinstellungsmerkmal tatsächlich existent und auch beweisbar ist. Erwartungsgemäß gelang vor Gericht der Beweis nicht.
Einen recht originellen Verteidigungsversuch brachte der Apotheker mit der Behauptung vor, die Einschränkung „wahrscheinlich“ würde
bedeuten, dass stochastisch gesehen maximal 51% der Waren günstiger seien als bei anderen Versandapotheken – zumal
verschreibungspflichtige Medikamente ohnehin einer Preisbindung unterliegen. Dieser Sicht der Dinge erteilten die Richter jedoch eine
klare Absage (vgl. LG Osnabrück, Urt. v. 02.06.2010, Az. 18 O 106/09; mit weiteren Nachweisen):
„Bei verständiger Würdigung enthält die Werbung des Beklagten die Alleinstellungsbehauptung, bei den von ihm vertriebenen
Medikamenten jeweils den günstigsten Preis anzubieten. Die Einschränkung durch Verwendung des Wortes ‚wahrscheinlich‘ enthält keine
Beschränkung dieser Aussage, da sie – entgegen der Behauptung des Beklagten – von dem durchschnittlichen Verbraucher nicht im
mathematischen Sinn einer über 50% hinausgehenden Wahrscheinlichkeit verstanden wird, sondern als die Erklärung des Beklagten, dass er
nach Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu dem Ergebnis gelangt ist, durchgehend die günstigsten
Preise anzubieten. Einem Verständnis im mathematischen Sinne steht bereits entgegen, dass bei mathematischer Betrachtung eine
Wahrscheinlichkeit bewertet wird, d.h. der Grad der Wahrscheinlichkeit angegeben wird. Einen Grundsatz, wonach ‚wahrscheinlich‘ ohne
nähere Angaben eine Wahrscheinlichkeit von 50% meint, gibt es nicht. Darüber hinaus ist bei der Bewertung der Werbung des Beklagten
auch nicht auf mathematisch geschulte und mit den Regeln der Stochastik vertraute Personen abzustellen, sondern auf das Verständnis
eines durchschnittlich aufmerksamen, informierten und vernünftigen Verbrauchers.“
Dieser Verbraucher werde jedoch durch die Alleinstellungswerbung in die Irre geführt, da die beworbene Versandapotheke eben doch
nicht die günstigste Deu…
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