Alleinhaftung des Spurwechslers

Die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs tritt regelmäßig ganz hinter einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zurück. Eine Mithaftung des Auffahrenden kommt nur in Betracht, wenn ein die Betriebsgefahr erhöhender Verursachungs- oder Verschuldensbeitrag vorgeworfen werden kann.

Ist ein zeitlich und örtlich naher Zusammenhang zwischen einem Auffahrunfall und einem vorausgegangenen Fahrspurwechsel zu bejahen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine unfallursächliche Missachtung der sich aus § 7 Abs. 5 S. 1 StVO ergebenden gesteigerten Sorgfaltspflichten durch den vorausfahrenden Spurwechsler. Ein Fahrstreifenwechsel darf wegen seiner auf der Hand liegenden latenten Gefahren nur unter Beachtung äußerster Sorgfalt durchgeführt werden. Er ist nach § 7 Abs. 5 S. 1 StVO untersagt, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist. Bei dichtem Verkehr oder Kolonnenbildung ist deshalb das Wechseln in aller Regel auf das Ausnutzen großer Lücken beschränkt, welche ausreichenden Abstand nach hinten und vorn ermöglichen.

Nach § 17 Abs. 1 StVG hängt bei einer Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Diese Abwägung ergibt, dass der Beklagte den Unfall so überwiegend fahrlässig verursacht hat, dass demgegenüber der Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Klägers kein anspruchsminderndes Eigengewicht beizumessen ist.

Nach der Rechtsprechung hat die Betriebsgef…

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Themen: Verkehrsunfall , Betriebsgefahr , Mitverursachungsbeitrag
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 12. August 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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