Das neue Unterhaltsrecht 2008: Urteil OLG Düsseldorf 09.05.2008
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Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 9. Mai 2008 eine Entscheidung zu der Frage gefällt, inwieweit und ab welchem Alter der Kinder der die Kinder betreuende Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgehen muß.
Aus der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts:
Der zweite Familiensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 9. Mai 2008 entschieden, dass es einem alleinerziehenden geschiedenen Ehepartner, der zwei Kinder im Grundschulalter betreut, auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform nur zumutbar sein kann, einer Teilzeittätigkeit nachzugehen. Ggfs. seien bestehende Kinderbetreuungsplätze zu nutzen.
Ob dieser Satz in dieser Klarheit im Urteil steht bleibt noch abzuwarten. Das Gericht orienteriert sich damit an dem bisherigen Altersphasenmodell. Die Paragraphen sprechen aber eher für eine Loslösung von diesem und eine Orientierung an dem Einzelfall und den vorherrschenden Betreuungsmöglichkeiten.
Dass Betreuungsmöglichkeiten im Einzelfall nicht bestehen, habe der/die Alleinerziehende zu beweisen.
Hier wird das Urteil wieder etwas abgefangen. Der betreuende Elternteil muß nachweisen, dass Betreuungsmöglichkeiten nicht bestehen. Was hier verlangt werden kann wird die Zukunft zeigen. Ablehnende Schreiben der Betreuungseinrichtungen im Umkreis werden aber sicherlich verstärkt angefordert werden
Eine Vollzeittätigkeit könne hingegen regelmäßig nicht erwartet werden, weil Zeit verbleiben müsse, zur Arbeitsstätte zu gelangen, die notwendigen Einkäufe zu tätigen, die Grundschulkinder angemessen zu versorgen, zu betreuen und zu fördern (Hausaufgaben und Freizeitaktivitäten).
Auch der Elternteil, der das Geld verdient muß allerdings zu seiner Arbeitsstelle kommen, Einkäufe für sich tätigen, seiner Haushaltstätigkeit nachgehen und während des Umgangsrechts die Hausaufgaben und Freizeitaktivitäten förden. Durch die Einschränkung “regelmäßig” macht es das Gericht immerhin möglich nachzuweisen, dass dies im konkreten Fall nicht so ist. Werden diese Arbeiten beispielsweise durch andere Persoenen (andere Verwandte, Fremdbetreuung) umgesetzt, ist die Möglichkeit einer Vollzeittätigkeit gegeben.
Entscheidend seien stets die Umstände des Einzelfalls (vgl. § 1570 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 BGB). So könne auch die zuvor in der Ehe praktizierte Rollenverteilung von Bedeutung sein. So komme etwa ein gleitender Übergang in das Arbeitsleben in Betracht, könne etwa die Anzahl der Arbeitsstunden nach und nach auf das zumutbare Maß gesteigert werden, wenn ein alleinerziehende Ehepartner früher nicht berufstätig gewesen sei.
Das bei langer Ehe und Kinderbetreuung nicht sofort jeder Job angenommen werden muß ist klar. Wie dieser schleichende Übergang vorzunehmen ist wird allerdings die Gerichte noch beschäftigen. Warum dies allerd…
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