Gefährliches Schwimmen im Winter – Streupflicht am Hallenbad
Schadenfixblog | 27. Februar 2012 — Coburg/Berlin (DAV). Grundsätzlich besteht eine umfassende Streupflicht. Diese ist aber abhängig von der Bedeutung der Wege. Öf…
Der erste Schnee ist gefallen, die Temperaturen sinken – es ist also Zeit, sich einmal mit den rechtlichen Aspekten rund um das Thema “Streupflicht” zu beschäftigen.
Öffentliches Recht: Streupflicht der Kommunen
Eine einheitliche gesetzliche Regelung der Streupflicht auf öffentlichen Straßen gibt es nicht. Dies verwundert nicht, handelt es sich doch sachlich um einen Bereich der Gefahrenabwehr, für den die Länder zuständig sind. Bei Verletzung der Streupflicht kommen etwa Ansprüche aus Amtshaftung (§ 839 BGB) in Betracht. Auch die Reichweite der Streupflicht ist uneinheitlich. Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen nur verkehrswichtige und gefährliche Stellen gestreut werden (BGH, Urteil vom 5. 7. 1990 – III ZR 217/89, NJW 1991, 33). Eine aktuelle Entscheidung des LG Coburg verdeutlicht die einzelfallbezogene Vorgehensweise der Gerichte: Eine Hallenbadbesucherin war auf dem Parkplatz vor dem Bad gestürzt und hatte sich verletzt. Die Stadt könne hierfür jedoch nicht belangt werden, denn auch wenn es leicht geschneit hatte, sei die Stadt nicht verpflichtet gewesen, innerhalb einer kurzen Zeitspanne den Parkplatz zu räumen und zu streuen. Denn im Verhältnis zu den Straßen handele es sich bei dem Hallenbadparkplatz um eine untergeordnete Verkehrsfläche. Außerdem hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, einen gestreuten Weg zum Hallenbad zu nehmen, der nur einen sehr kurzen Umweg bedeutet hätte.
Zivilrecht: Streupflicht von privaten Grundstücksbesitzern
Die Räum- und Streupflicht für öffentliche Gehwege wird üblicherweise – etwa durch kommunale Satzung – auf die privaten Anlieger der Straße übertragen. So ermächtigt etwa in Baden-Württemberg ist § 41 Abs. 2 Straßengesetz die Städte und Gemeinden, in Streupflichtsatzungen die Straßenanlieger zum Räumen und Streuen verpflichten.
Eine Streupflicht kann private Grundstücksbesitzer auch über die allgemeine deliktsrechtliche Konstruktion einer Verkehrssicherungspflicht treffen (S. hierzu ausführlich MüKo-BGB/Wagner, 5. Auflage 2009, § 823 BGB Rn. 448 ff.). Es handelt sich dann um originäre Streupflichten, also nicht um eine Pflicht, die sich von der des Staates ableitet. So können Privatleute verpflichtet sein, öffentliche Straßen zu streuen, wenn sie für ihre Vereisung verantwortlich sind , so etwa der Betreiber eines Kraftwerks, dessen Kühltürme Wasserdampf freisetzen, der sich auf den anliegenden Straßen niederschlägt (MüKo-BGB/Wagner, 5. Auflage 2009, § 823 BGB Rn. 446).
Zivilrecht: Streupflicht von Mietern oder sonstigen Dritten?
Die Eigentümer einer Mietwohnung übertragen die Streupflicht wiederum regelmäßig im Wege eines Vertrages auf die Mieter oder einen Hausmeisterservice.
Eine interessante zivilrechtliche Entscheidung in diesem Zusammenhang stellt das Urteil des BGH vom 22. 1. 2008 (VI ZR 126/07, NJW 2008, 1440) dar. Die Bewohnerin einer Mietwohnung war in di…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Dezember 2011 auf http://www.juraexamen.info.
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Das Landgericht Coburg hat die Klage einer Hallenbadbesucherin gegen die das Hallenbad betreibende Stadt wegen eines Sturzes auf Glatteis auf dem Hallenbadparkplatz abgewiesen. Die Stadt habe ihre Räum- und Streupflicht nicht verletzt, befand das Gericht.