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Alle Jahre wieder: Geschenke umtauschen - rechtlich gesehen

am 27.12.2007 von Blickpunkt Recht & Steuern

Wie jedes Jahr dürfte auch jetzt nach Weihnachten so mancher das dringende Bedürfnis verspüren, ein Geschenk umzutauschen. Viele Händler ziehen hier auch aus Kulanz mit. Wenn nicht, bleiben dem Käufer - also dem Schenker, nicht dem Bechenkten! - nur die gesetzlichen Rechte. Und hier gilt: Ein umfassendes Umtausch- oder Rückgaberecht besteht nicht! Allerdings gibt es zwei Ausnahmen:
1. Versandhandel
Die erste Ausnahme betrifft den Versandhandel einschließlich aller Onlinekäufe. Hier besteht kraft Gesetzes ein Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht kann ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ausgeübt werden. Über dieses Widerrufsrecht muss der Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages belehren. Erfolgt diese Belehrung, wie etwa bei eBay-Käufen, erst nach Abschluss des Kaufvertrages, verdoppelt sich die Widerrufsfrist auf einen Monat. Erfolgt überhaupt keine Belehrung, gilt das Widerrufsrecht sogar unbefristet.
Allerdings sollten Sie Ware, bei der Sie den Kauf widerrufen wollen, nicht nutzen, da der Verkäufer anderenfalls eine Nutzungsentschädigung verlangen kann. Das Widerrufsrecht im Versandhandel ist der Ausgleich dafür, dass Sie die Ware nicht wie bei einem Kauf im Ladengeschäft ansehen und ausprobieren können, nicht aber eine kostenlose Möglichkeit zur vorübergehenden Nutzung neuwertiger Ware. Achtung auch bei CDs, DVDs und Software. Diese ist im Regelfall versiegelt. Wenn Sie das Siegel aufbrechen, erlischt das Rückgaberecht - “Kopieren und Zurückgeben” funktioniert also auch hier nicht.
Das Widerrufsrecht im Versandhandel gilt jedoch nicht für jede Ware. So sind etwa Lebensmittel und andere leicht verderbliche Waren vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, ebenso alle individuell angefertigten Produkte. Wenn Sie also etwa das Geschenk noch extra haben gravieren lassen, ist ein Widerruf …

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