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Alle Jahre wieder – die Freiwilligkeit von Bonuszahlungen

am 04.12.2007 von http://www.paluka.de/

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.07, 10 AZR 825/06. Arbeitgeber vereinbaren häufig in ihren Standardarbeitsverträgen Bonuszahlungen, die unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit stehen. Gleichzeitig sollen geleistete Bonuszahlungen zurückzuzahlen sein, sollte der "belohnte" Arbeitnehmer zu einem bestimmten Stichtag, häufig zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres, ausscheiden. Diesem Vorgehen hat das BAG einmal mehr einen klaren Riegel vorgeschoben. In der maßgeblichen Entscheidung enthielt der Arbeitsvertrag eine Klausel, wonach die Bonuszahlung in jedem Falle freiwillig erfolgt und keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet. Eine weitere Klausel regelte, dass der Anspruch auf die Bonuszahlung entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis am 01.04. des Folgejahres gekündigt ist. Der Arbeitnehmer hatte vor diesem Stichtag gekündigt und vor dem BAG sein Recht auf die erhaltene Bonuszahlung durchgesetzt. Laut BAG - so die Pressemitteilung Nr. 74/07 - handelt es sich bei den zur Bonuszahlung getroffenen Vereinbarungen um vom Arbeitgeber vorformulierte Allgemeine Vertragsbedingungen. Soweit diese einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers …

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