Anspruch auf Weihnachtsgeld kann nicht einseitig gestrichen werden
Unternehmerarbeitsrecht | 25. Oktober 2011 — Zahlt ein Arbeitgeber vorbehaltlos drei Mal Weihnachtsgeld, erwirbt der Arbeitnehmer aufgrund der betrieblichen Übung einen Z…
Zum Jahresende bekommen viele Arbeitnehmer in Deutschland Weihnachtsgeld ausgezahlt. Ein willkommenes Plus im Geldbeutel, das für Weihnachtsgeschenke, Versicherungsrechnungen oder einen Skiurlaub genutzt werden kann.
Kompliziert wird es allerdings, wenn das Weihnachtsgeld weder im Arbeitsvertrag geregelt ist, noch eine Tarifbindung vorliegt. Hier stützt sich dann der Weihnachtsgeld-Anspruch auf die Rechtsfigur der „Betrieblichen Übung“.
Darunter versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung auf Dauer gewährt werden. Das soll bei einer mindestens dreimaligen vorbehaltlosen Gewährung von Weihnachtsgeld der Fall sein. Dadurch wird eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers begründet von der er sich nicht mehr einseitig lossagen kann.
Der Anspruch auf das Weihnachtsgeld kann dann vom Arbeitgeber grundsätzlich nur noch per Änderungskündigung oder durch eine einvernehmliche Einigung mit dem Arbeitnehmer gekürzt oder beseitigt werden.
Bis zum März diesen Jahres verfolgte das Bundesarbeitsgericht allerdings die Ansicht, dass auch eine „negative bzw. gegenläufige betriebliche Übung“ den vorbehaltlosen Weihnachtsgeld-Anspruch wieder beseitigen kann (BAG vom 26.3.1997 – 10 AZR 612/96).
Doch damit ist nun Schluss! Denn am 18.3.2009 hat das BAG entschieden (10 AZR 281/08), dass eine negative betriebliche Übung den Anspruch auf das (vorbehaltlos gezahlte) Weihnachtsgeld nicht mehr beseitigen kann. Begründet wird dies mit dem durch die Schuldrechtsreform neu eingeführten § 308 Nr. 5 BGB.
Jetzt kann eine dreimalige widerspruchslose Entgegennahme einer vom Ar…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. Dezember 2009 auf http://blog.betriebsrat.de.
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