Alkoholverkaufszeiten in Baden-Württemberg
Vor dem in Karlsruhe blieb jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen § 3a des
Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg erfolglos. Der am 1. März 2010 in Kraft getretene § 3a des Gesetzes über die
Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) untersagt – von einzelnen Ausnahmen abgesehen – den Verkauf von alkoholischen Getränken in
Ladengeschäften aller Art sowie unter anderem auch in Tankstellen, Bahnhöfen, Kiosken und Basaren in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00
Uhr.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2
Abs. 1 GG), in die dadurch, dass er in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr am käuflichen Erwerb alkoholhaltiger Getränke gehindert
sei, ungerechtfertigt eingegriffen werde.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen: Sie hat, so die Karlsruher
Verfassungsrichter, keine grundsätzliche Bedeutung. Und eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG
durch die angegriffene Regelung ist füe das Bundesverfassungsgericht auch nicht ersichtlich.
Die beschränkende Verkaufsregelung greift zwar in die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers ein. Eine Verletzung dieses
Grundrechts liegt jedoch nicht vor, da die Vorschrift in formeller und materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist und
insbesondere nicht gegen das Übermaßverbot verstößt.
Mit dem Verkaufsverbot verfolgt der Landesgesetzgeber das Ziel, einer vor allem während der Nachtzeit zu verzeichnenden Zunahme
alkoholbedingter Straftaten und Ordnungsstörungen sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen. Hierbei handelt es sich um wichtige
Gemeinwohlbelange, die geeignet sind, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen. Aufgrund des ihm
zukommenden Einschätzungsspielraums konnte der Landesgesetzgeber auch davon ausgehen, dass die Einschränkung der
Alkoholverkaufszeiten zu einer Eindämmung übermäßigen Alkoholkonsums führt. Der Umstand, dass dadurch nicht jeglicher Alkoholkonsum
verhindert wird, weil sich dieser auch an eine vor 22.00 Uhr erfolgte Bevorratung anschließen kann, führt nicht dazu, dass die
Regelung nicht zur Förderung der verfolgten Ziele beitragen würde. Die Gesetzesbegründung verweist auf zahlreiche internationale
Studien und den Vergleich mit Erfahrungen in Nachbarländern, wonach aufgrund des häufig spontanen sowie stimmungs- und
bedürfnisorientierten Kaufentschlusses gerade die jederzeitige Verfügbarkeit den exzessiven Konsum fördert.
Lediglich temporäre Verkaufs- oder Konsumverbote durch Einzelverfügung der Ortspolizeibehörden wären kein milderes Mittel, das die
Erforderlichkeit der angegriffenen Regelung entfallen ließe. Derartige polizeirechtliche Maßnahmen wären bereits aufgrund ihrer
örtlichen Begrenztheit nicht gleichermaßen wirks……
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