Alkoholverkauf darf nachts verboten werden
Das nächtliche Verkaufsverbot für in
Baden-Württemberg verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das nahm eine Verfassungsbeschwerde erst gar nicht zur Entscheidung an,
weil es keine “grundsätzliche Bedeutung” erkennen konnte.
Zwischen 22 und 5 Uhr dürfen Läden, Tankstellen, Bahnhöfe und Kioske in Baden-Württemberg keinen Alkohol mehr verkaufen, Gaststätten
aber schon. Diese Regelung greift, so die Karlsruher Richter, zwar in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit ein.
Rechtswidrig verletzt sei das Grundrecht jedoch nicht, da das Alkoholverbot insbesondere nicht gegen das Übermaßverbot verstoße. Mit
dem Verkaufsverbot wolle das Land einer vor allem während der Nachtzeit zu verzeichnenden Zunahme alkoholbedingter Straftaten und
Ordnungsstörungen sowie Gesundheitsgefahren begegnen.
Hierbei handele es sich um wichtige Gemeinwohlbelange, die geeignet sind, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu
rechtfertigen. Die Einschränkung der Alkoholverkaufszeiten dämme den übermäßigen Alkohokonsum ein, der gerade durch die jederzeitige
Verfügbarkeit gefördert wird. Lediglich temporäre Verkaufs- oder Konsumverbote durch Einzelverfügung der Ortspolizeibehörden wären
kein milderes Mittel, das die Erforderlichkeit der angegriffenen Regelung entfallen ließe. Derartige polizeirechtliche Maßnahmen
wären bereits aufgrund ihrer örtlichen Begrenztheit nicht gleichermaßen wirksam.
Durch die angegriffene Regelung seien die Bürger auch nicht unzu…
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