Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

Am 1.8.07 ist das Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in Kraft getreten. Hierauf weist die RA Kanzlei Salzbrunn & Birkhahn hin. Inhalt des § 24c StVG ist ein besonderes Alkoholverbot für die dort genannten Kfz-Führer. Ziel der Neuregelung ist, dass diese ein Kfz nur in nicht alkoholisiertem Zustand führen. Daher untersagt § 24c den Alkoholgenuss während der Fahrt absolut. Wer vor der Fahrt Alkohol getrunken hat, darf die Fahrt nicht antreten, wenn er noch unter der Wirkung von alkoholischen Getränken steht. Die Neuregelung in § 24c StVG gilt für Fahranfänger. Das sind diejenigen, die sich noch in der Probezeit nach § 2a StVG befinden. Die Regelung findet auch Anwendung auf Inhaber von EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen, wenn diese ihren Wohnsitz ins Inland verlegt haben. Allerdings gilt insoweit auch die gesetzliche Anrechnungsregelung, sodass die Zeit seit Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis auf die Probezeit angerechnet wird. § 24c StVG gilt außerdem für alle Führer eines Kfz, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das bedeutet: Bei einem Erwerb der Fahrerlaubnis mit 18 Jahren steht der Erwerber nicht nur während der Probezeit, sondern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres unter dem Alkoholverbot des § 24c StVG. Folgende Rechtsfolgen können bei einem Verstoß eintreten: * Nach dem Bußgeldkatalog wird eine Geldbuße von 125 EUR verhängt. * Ein Fahrverbot ist nicht vorgeseh…

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Erschienen 9. Oktober 2007 auf http://gesetz.blogg.de/.

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