Alkoholisierter Fahrer / Mitverschulden Beifahrer / Beweislast
Das OLG Naumburg hat entschieden, dass der Schädiger im Rahmen seines Mitverschuldenseinwandes nicht nur beweisen muss, dass der
die Alkoholisierung des Fahrers hätte erkennen
können, sondern vielmehr auch, dass der Beifahrer noch Gelegenheit hatte das Fahrzeug zu verlassen.
Wer sich zu einem erkennbar alkoholisierten Fahrer ins Auto setzt und sodann bei einem durch diesen verursachten einen Körperschaden erfährt, setzt sich einem Mitverschuldensvorwurf
bzgl. seiner Ansprüche gegen den Fahrer und dessen KH-Versicherer aus. Dies ist allgemeiner Konsens. Das hatte sich
nunmehr mit den Einzelheiten einer anrechenbaren Mithaftung des – ebenfalls alkoholisierten – Beifahrers und der insoweit bestehenden
auseinandzusetzten (Az.: 1 U 72/10).
Das OLG gab der Schadenersatzklage des Sohnes eines bei einem Unfall getöteten Beifahrers statt. Der Sohn hielt dem Fahrer vor,
schuldhaft den Tod seines Vaters verursacht zu haben. Dieser machte dagegen geltend, er könne sich an den konkreten Ablauf nicht mehr
erinnern und außerdem sei der Getötete das Risiko bewusst eingegangen, so dass ihn ein erhebliches trifft. Diese Argumentation ließ das
Oberlandesgericht so nicht gelten. Zwar sei der Getötete in Kenntnis der Alkoholisierung des Fahrers in das Fahrzeug eingestiegen (um
Musik zu hören). Damit kommt zunächst eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens hinsichtlich der durch den nachfolgenden,
alkoholbedingten Unfall erlittenen, erheblichsten Verletzungen in Betracht. Allerdings blieb offen, ob der Getötete in Kenntnis der
Alkoholisierung noch Gelegenheit hatte, das Fahrzeug vor Beginn der Fahrt zu verlassen.
Die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts, welches noch zu Lasten des Getöteten eine Kürzung …
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