Alis Audi
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines erstmals 1994 zugelassenen Pkw Audi A 6 geltend, den er am 21. 3. 2004
für 4500 Euro vom Beklagten zu 1 über einen Gebrauchtwagenhändler – den Beklagten zu 2 – als Vermittler erworben hat.
Im Kaufvertragsformular ist unter dem vorformulierten Text „Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers“ handschriftlich „201
000 km“ vermerkt. Dies entspricht dem vom zum des Vertragsschlusses ausgewiesenen Kilometerstand.
Als Vorbesitzer waren aus dem Kfz-Brief nur der ursprüngliche Halter sowie der seit dem 16. 2. 2004 als Halter eingetragene Beklagte
zu 1 ersichtlich.
Dieser hatte das jedoch über den Beklagten zu 2
von einem Zwischenhändler erworben, der beiden Beklagten nur als „Ali“ bekannt war und der das Fahrzeug seinerseits von einem
weiteren, ebenfalls nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben hatte. Über diese Umstände wurde der Kläger bei
Abschluss des Kaufvertrages nicht informiert.
Der Kläger fuhr mit dem Pkw 21 000 km und veräußerte ihn im November 2006 zu einem Preis von 1500 Euro einschließlich Mehrwertsteuer.
Er ist der Auffassung, die Beklagten hätten ihn über den Erwerb des Fahrzeugs von einem nicht näher bekannten Zwischenhändler
aufklären müssen. In diesem Fall hätte er auf die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung von 201 000 km nicht vertraut und das
Fahrzeug deshalb auch nicht gekauft. Die tatsächliche Laufleistung des Pkw habe im Zeitpunkt des Kaufvertrages mehr als 340 000 km
betragen.
Der Kläger hat Schadensersatz i. H. von 7009,39 Euro (Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung von Reparaturkosten abzüglich
Verkaufserlös und Entgelt für gezogene Nutzungen) nebst begehrt. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das BerGer. der Klage i. H. von
6754,24 Euro nebst Zinsen stattgegeben; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen.
Die zugelassene Revision blieb erfolglos.
Der BGH hat entschieden, dass beide Beklagte dem Kläger wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht zum Schadensersatz
verpflichtet sind.
Bei Vertragsverhandlungen besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den
Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die
Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann. Ein solcher Umstand liegt vor, wenn – wie hier – der Verkäufer kurz zuvor den
Pkw von einem „fliegenden Zwischenhändler“ erworben hat. Denn ohne einen entsprechenden Hinweis geht der Käufer davon aus, dass der
Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen hat, der als letzter Halter im Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist.
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