Hartz-IV-Leistungen nur auf (zugegangenen) Antrag
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 4. Juli 2008 — Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Hartz-IV-Leistungen) werden nur auf Antrag gewährt. Der Antragsteller …
Über die Frage, wie sich die verspätete Abgabe des Formulars zur Beantragung des Arbeitslosengeld II auswirkt, hatte das Bundessozialgericht zu entscheiden.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger sprach am 9. Juni 2005 bei der Beklagten wegen der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II vor. Ihm wurde dabei ein Antragsformular ausgehändigt, auf das im Feld “Tag der Antragstellung” der Stempel “9.6.05″ aufgebracht wurde. Persönliche Daten des Klägers wurden an diesem Tag durch die Beklagte nicht erfasst. Am 3. Januar 2006 legte der Kläger sodann das nunmehr ausgefüllte Antragsformular vom 9. Juni 2005 bei der Beklagten vor. Er gab an, seinen Lebensunterhalt durch das Arbeitslosengeld nach dem SGB III, Erspartes und Darlehen seiner Eltern bestritten zu haben. Der beklagte Grundsicherungsträger gewährte ab 3. Januar 2006 Arbeitslosengeld II; das Begehren des Klägers, die Leistungen bereits ab 9. Juni 2005 zu erbringen, wurde von dem Beklagten abschlägig beschieden. Das Sozialgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben, das Landessozialgericht hat den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zwar am 9. Juni 2005 wirksam einen Antrag gestellt; die mit dem Antrag geltend gemachten Leistungsansprüche seien aber für die Zeit bis vor dem 3. Januar 2006 durch Verwirkung erloschen. Der Kläger habe nach seiner Antragstellung nichts mehr getan, um seine Ansprüche weiter zu verfolgen. Insbesondere habe er das ausgefüllte Antragsformular erst fast sieben Monate nach der Antragstellung vorgelegt.
Das Bundessozialgericht hat der Revision des Klägers stattgegeben und den der Klage stattgebenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts wiederhergestellt, also dem Antragsteller Recht gegeben und dazu ausgeführt:
Dem Kläger steht für den Zeitraum ab dem 9. Juni 2005 ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu. Er hat am 9. Juni 2005 (gemäß § 37 SGB II) wirksam einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt. Das Landessozialgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Anspruch des Klägers für den Zeitraum bis zur Vorlage des ausgefüllten Antragsformulars entsprechend § 242 BGB verwirkt sei, weil der Kläger nach der Antragstellung seine Ansprüche nicht weiter verfolgt habe. Gem…
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. November 2009 auf http://www.raschlosser.com.
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