ALG II und ein angemessenes Auto
am 07.09.2007 von http://www.meisen.info
Was ist ein angemessenes Kfz für Bezieher von Arbeitslosengeld II? Mit dieser Frage hatte sich jetzt das Bundessozialgericht zu beschäftigen. Dabei hatte das BSG darüber zu entscheiden, ob ein Pkw der Marke Seat Leon (Erstzulassung 2001, mit einem Zeitwert von 9.600 ) bei erwerbsfähigen Arbeitsuchenden als angemessen anzusehen ist. Der Grundsicherungsträger war davon ausgegangen, dass ein Pkw mit einem Wert von mehr als 5.000 unangemessen sei.
Als Vermögen war beim Kläger neben zwei Lebensversicherungen mit Rückkaufswerten von 4.002,74 und 2.520,05 noch eine Rentenversicherungspolice mit einem Rückkaufswert von 6.557,50 (bei eingezahlten Prämien iHv 12.655,95 ) vorhanden. Der Grundsicherungsträger hatte in Bezug auf den Pkw 4.600 und den Rückkaufswert der beiden Lebensversicherungsverträge als Vermögen berücksichtigt und wegen der hieraus resultierenden Überschreitung des Freibetrages die Gewährung von Arbeitslosengeld II abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolglos.
Die Revision des Klägers war erfolgreich. Die Urteile der Vorinstanzen und die angefochtenen Bescheide der Beklagten wurden aufgehoben. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Die Beklagte hat Leistungsansprüche des Klägers zu Unrecht deshalb abgelehnt, weil der Kläger in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen zu sichern. Der Kläger verfügt nicht über Vermögenswerte, die den ihm nach dem SGB II zustehenden Freibetrag übersteigen. Beim Kläger sind lediglich die vorhandenen Lebensversicherungsverträge und der den Freibetrag für einen angemessenen PKW (in Höhe von 7.500 ) übersteigende Wert des PKW als Vermögen zu berücksichtigen.
Der PKW des Klägers überschreitet zwar die Grenze der Angemessenheit. Liegt der Verkehrswert …
BSG legt Grenze der Angemessenheit für Autos von ALG 2-Empfängern auf 7500 Euro fest
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