ALG II und angemessenes Kraftfahrzeug
am 22.11.2005 von http://www.ra-blog.de
Nach heutigem Urteil des Sozialgerichts Aachen kann ein höherwertiges Mittelklasse-Auto beim Bezug von Arbeitslosengeld II als Vermögen angerechnet werden.
In dem jetzt beurteilten Fall hatte ein Mann gegen einen Bescheid der Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitssuchender (ARGE) geklagt, mit dem Leistungen nicht bewilligt worden waren, da er ein Auto mit einem Marktwert von 14.500 EUR besaß.
Die Behörde hatte argumentiert, ein Pkw im Wert bis zu 5.000 EUR sei angemessen und es als zumutbar betrachtet, auf ein kleineres Auto umzusteigen. Nach dem SGB II ist ein “angemessenes Kraftfahrzeug” nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Die Differenz zum tatsächlich vorhandenen Fahrzeug überstieg zusammen mit dem Sparvermögen des Klägers den Vermögensfreibetrag. Den Freibetrag übersteigendes Vermögen muss erst verbraucht werden, bevor Arbeitslosengeld II bezogen werden kann.
Nach Auffassung des Gerichts hat sich ein “angemessenes Fahrzeug” an den Lebensumständen des Leistungsempfängers zu orientieren. Grundlage sei das vernünftige Verhalten eines Menschen mit dem Einkommen in Höhe des Arbeitslosengeldes II. Dieser würde ein relativ hochwertiges Auto gegen ein zuverlässiges aber preiswerteres eintauschen. Das Gericht hielt einen Umstieg auf einen Gebrauchtwagen im Wert von bis zu 7.500 EUR für zumutbar.
Gegen das Urteil ist Berufung möglich.
Aktenzeichen: S 9 AS 31/05
Quelle:
Aachener Nachrichten
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