ALG II: Keine Kürzung wegen Änderungswünschen an Eingliederungsvereinbarung

Die Formulierung von Änderungswünschen von Hartz IV-Empfängern im Bezug auf eine zu unterzeichnende Eingliederungsvereinbarung, kann von der Behörde nicht als Verweigerung der Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung gewertet werden. Eine automatische Kürzung der Leistungen darf hierauf somit nicht ohne weiteres gestützt werden. Im zu entscheidenden Fall hatte eine Journalistin die vorgelegte Eingliederungsvereinbarung für unangemessen gehalten und daher einen „Gegenentwurf“ vorgelegt und hier konkrete Änderungswünsche geäußert. Die von der Behörde entworfene Vereinbarung verpflichtete sie, alle 14 Tage bei der Arbeitsagentur vorzusprechen und mindestens 156 Bewerbungen im Jahr abzusenden.

Aufgrund ihres Gegenentwurfs wurde ihr Arbeitslosengeld II um 30 Prozent gekürzt. Die Behörde begründete dies damit, dass die Journalistin sich geweigert hat, die Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen. Gegen diese Kürzung ist die Journalistin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vorgegangen. Mit Beschluss vom 5.9.2006 (L 7 AS 107/06 ER) hat ihr das LSG Hessen Recht gegeben.

Die Eingliederungsvereinbarung, die bei Leistungsbezug abzuschließen ist, entspricht einer Art Pflichtenheft für beide Parteien. Hier wird insbesondere festgehalten, welche Lei…

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Themen: Rechtsprechung , Änderung , Alg II , Hartz IV , Arbeitslosengeld , Arbeitslosengeld II , Arbeitsagentur , Arbeitsamt , Sozialrecht , Kürzung , Alg 2

Erschienen 21. September 2009 auf http://rechtsanwaelte-wuerzburg.de/aktuelles.

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