Deckungslücke in der privaten Krankenversicherung bei ALG II
Rechtslupe | 26. Januar 2010 — Die derzeit im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosengeld II bestehende Deckungslücke bei privater Kranken- und Pflegeversicherung …
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) verpflichtet, vorläufig die Kosten für eine private Kranken- und Pflegeversicherung einer Hilfebedürftigen in voller Höhe zu bezuschussen. Die gesetzlich vorgesehene nur anteilige Bezuschussung der entsprechenden Beiträge hält das Landessozialgericht für verfassungswidrig.
Die 1948 geborene Antragstellerin bezieht seit Juni 2009 Arbeitslosengeld II. Zuvor war sie als Inhaberin einer kleinen Reinigungsfirma selbstständig tätig und privat kranken- und pflegeversichert. Aufgrund umfangreicher am 01.01.2009 in Kraft getretener Neuregelungen (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung – GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz [GKV-WSG] vom 26.03.2007) wurde die Antragstellerin – anders als dies nach früherem Recht der Fall gewesen wäre – mit Beginn des Leistungsbezugs nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, sondern blieb kraft Gesetzes Mitglied ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II sieht das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) eine Reduzierung des sog. Basistarifs in der Kranken- und Pflegeversicherung auf die Hälfte vor. Hieraus ergibt sich für die Zeit seit dem 01.01.2009 eine monatliche Beitragsbelastung für privat kranken- und pflegeversicherte Leistungsbezieher in Höhe von 320,64 EUR. Der Beitragszuschuss des Grundsicherungsträgers ist in diesen Fällen allerdings auf die für einen Arbeitslosengeld II-Bezieher in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung zu tragenden Beiträge gesetzlich begrenzt (seit 01.07.2009 insgesamt 142,11 EUR monatlich). Dies führt bei Leistungsbeziehern wie der Antragstellerin des entschiedenen Verfahrens zu einer monatlichen Deckungslücke in Höhe von 178,53 EUR; ihr bliebe bei Zahlung der vom Grundsicherungsträger nicht übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Regelleistung (hier: 359,00 EUR) lediglich noch ein Betrag von 180,47 EUR pro Monat zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Der o.g. Betrag unterschreitet nach Ansicht des Landessozialgerichts die verfassungsrechtliche Untergrenze des sozialrechtlich zu sichernden Existenzminimums eines in der Bundesrepublik Deutschland lebenden alleinstehenden Erwachsenen und stellt das zum Lebensunterhalt Unerlässliche nicht sicher. Der Senat hat sich daher aufgrund seiner verfassungsre…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. Dezember 2009 auf http://www.raschlosser.com.
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