akustilon

Amtlicher Leitsatz:

Das Verfahren nach § 53 MarkenG ist auf die formelle Prüfung beschränkt, ob der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung rechtzeitig widersprochen hat. Wird mit dem Antrag nach § 53 Abs. 1 MarkenG geltend gemacht, der Inhaber der Marke erfülle nicht mehr die in § 7 MarkenG genannten Voraussetzungen, und hat der im Register eingetragene Markeninhaber Widerspruch erhoben, hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Verfahren nach § 53 MarkenG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 MarkenG nicht zu prüfen.

Bundesgerichtshof

Beschluss vom 17.08.2011

Az.: I ZB 98/10

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter und die Richter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 27. Juli 2010 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Inhaberin der am 26. Februar 2007 eingetragenen Marke Nr. 306 69 580 akustilon war die ew. KG. Im Mai 2007 trat die ew. Verwaltungs- GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die Kommanditgesellschaft ein, die ihre Firmierung in ew. GmbH & Co. KG änderte. Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. T. vom 12. September 2007 brachten die Kommanditisten ihre Kommanditbeteiligungen im Wege der Sacheinlage mit sofortiger schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung in die ew. Verwaltungs- GmbH ein, die nunmehr unter ew. GmbH firmierte. Im Oktober 2007 wurde ins Handelsregister eingetragen, dass die Kommanditgesellschaft aufgelöst und die Firma erloschen ist. Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patentund Markenamt am 29. April 2008 die Löschung der Marke beantragt, weil die Markeninhaberin nicht mehr die in § 7 MarkenG genannten Voraussetzungen erfülle. Die Markenabteilung des Deutschen Patentund Markenamtes hat die zu diesem Zeitpunkt noch im Register als Markeninhaberin eingetragene Kommanditgesellschaft Ende Juni 2008 vom Löschungsantrag unterrichtet und sie aufgefordert mitzuteilen, ob sie dem Löschungsantrag widerspricht. Im Namen der Kommanditgesellschaft haben sich Anfang Juli 2008 die Rechtsanwälte L. bestellt und dem Löschungsantrag widersprochen. Daraufhin hat die Markenabteilung des Deutschen Patentund Markenamtes der Antragstellerin mit Schreiben vom 9. Juli 2008 mitgeteilt, die Markeninhaberin habe dem Löschungsantrag widersprochen. Nachdem die Antragstellerin gegen die Mitteilung des Deutschen Patentund Markenamtes vom 9. Juli 2008 Beschwerde eingelegt hatte, hat die ew. GmbH (nachfolgend: Markeninhaberin) die Umschreibung der Marke auf sich beantragt; die Umschreibung ist am 9. April 2009 e…

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Themen: Marken , Urteile , Gewerblicher Rechtsschutz , Bundesgerichtshof , Entscheidungen , Urkunde , Marken-löschung

Erschienen 8. Februar 2012 auf http://www.kanzlei.biz/.

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