Aktuelles aus der Rechtsprechung

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Der BGH hat mit Urteil vom 01.02.2012 – VIII ZR 156/11 – eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Geklagt hatte eine Vermieterin, die von ihren Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008 verlangte. Die Heizkostenabrechnung der Vermieterin waren nach dem sogenannten Abflussprinzip erstellt worden. Dabei werden die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Gestritten wurde um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hatte dies verneint und angenommen, die Beklagten seien berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gem. § 12 Heizkostenverordnung um 15 % zu kürzen.

Dagegen richtete sich die erfolgreiche Revision beider Parteien. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat nun entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht.

§ 7 HeizkostenV: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme

(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung.

§ 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Übergangsregelung

(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden , hat der Nutzer das Recht, beid er nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 von Hundert zu kürzen…

Gemäß § 7 Absatz 2 HeizkostenV. Sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere „die Kosten der verbrauchten Brennstoffe“. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs angerechnet werden können = sogenanntes Leistungsprinzip. Eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip wird dem nicht gerecht.

Ein derartiger Mangel der Abrechnung kann auch nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV. ausgeglichen werden. Die Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht.

Die …

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Themen: Urteil , Bgh , Vorschriften , Warmwasser

Erschienen 3. Februar 2012 auf http://www.rechtsanwalt-robak.de.

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