Und wieder ELStAM: BMinF veröffentlicht Detailschreiben
DIGITALRECHT.NET | 12. Dezember 2011 — Ab 2013 soll für den Lohnsteuerabzug ein neues Verfahren gelten, digitalrecht.net hat mehrfach darüber berichtet. In dem neue…
Ein wenig archaisch mutete sie schon seit längerem an, die gute alte Lohnsteuerkarte. Nun wird sie zum 1. Januar 2012 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Das Bundeszentralamt für Steuern richtet dafür eine Datenbank ein, in der die Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch gespeichert werden. Darum heißt die Datenbank auch in schönstem Amtsdeutsch ELStAM, das steht für “Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale”. Der verbindliche Beginn des elektronischen Verfahrens für alle Arbeitgeber findet nach derzeitigem Stand wie geplant am 1. Januar 2012 statt und soll wie folgt umgesetzt werden:
1. Versand von Informationsschreiben
In allen Bundesländern hat am 4. Oktober 2011 der Versand der Informationsschreiben durch die Landesfinanzverwaltungen an alle in der Datenbank bisher gespeicherten Arbeitnehmer begonnen. Das Schreiben enthält die aktuellen gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale (z.B. Steuerklasse oder Kinderfreibeträge), die dem Arbeitgeber zum 1. Januar 2012 zur Verfügung gestellt werden. Anhand dieses Schreibens sollen Arbeitnehmer die gespeicherten Daten kontrollieren und gegebenenfalls am besten schriftlich durch das Finanzamt ändern lassen.
2. Abruf der Daten durch Arbeitgeber
Ab Dezember soll es für Arbeitgeber dann möglich sein, die ELStAM für bereits beschäftigte Arbeitnehmer zum 1. Januar 2012 abzurufen, wobei im Rahmen eines Pilotprojekts daran gearbeitet wird, dass handelsübliche Abrechnungssoftware den Datenabruf automatisch vornimmt.
Der Abruf der Daten aus der ELStAM-Datenbank ist aber nicht von einem Antrag oder einer Teilnahmeerklärung abhängig. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber lediglich seine IdNr. mitteilen. Zum Abruf der Daten benötigt der Arbeitgeber noch eine Registrierung über das ElsterOnline-Portal, die bislang schon erforderlich war, wenn etwa die Lohnsteuerbescheinigungen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden. Benötigt werden außerdem die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum des Arbeitnehmers. Schließlich muss …
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. Oktober 2011 auf http://www.digitalrecht.net.
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