Aktuelle Rechtsprechung zu Impressumspflichten im Internet
Zwei jüngst bekannt gewordene befassen sich mit der
konkreten Ausgestaltung der Impressumspflichten im Internet. Das Landgericht Essen hat in seinem Urteil vom 19. September 2007
(Aktenzeichen: 44 O 79/07) festgestellt, dass die Verwendung eines Kontaktformulars anstelle der Angabe einer E-Mail-Adresse den
Anforderungen des § 5 I Nr. 2 TMG nicht genügt. Die Vorschrift verlangt:
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der
Adresse der elektronischen Post
Es ist erstaunlich, dass diese Frage überhaupt zu entscheiden war. Schließlich kann die Vorschrift – in Anbetracht der bloßen
Existenz des zweiten Halbsatzes – hinsichtlich des Erfordernisses der Angabe der E-Mail-Adresse kaum missverstanden werden. So sah es
auch das Landgericht. Ein Kontaktformular stelle sich lediglich als technische Vorrichtung dar, durch die eine Verbindung hergestellt
werden könne. Als Angabe, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermögliche, sei es nicht geeignet. Dies träfe
typischerweise nur auf die E-Mail-Adresse zu.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat sich in einem Beschluss vom 3. April 2007 (Aktenzeichen: 3 W 64/07) mit dem Anwendungsbereich
der Impressumspflicht befasst. Trotz der Formulierung »geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien« in § 5 I
TMG sind die in der Vorschirft normierten allgemeinen Informationspflichten nicht auf Internetangebote beschränkt, die gegen Entgelt
angeboten werden. Vielmehr ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass sie auf sämtliche kommerziellen
Telemediendienste anzuwenden sei. Hierfür spreche nicht zuletzt § 1 I 2 TMG, wonach das Telemediengesetz für alle Anb…
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