Aktuelle Rechtsprechung des Sozialgerichts Stade zum Thema Hartz IV
1. Sozialgericht Stade, Urteil vom 06.12.2011,- S 28 AS 561/09 - Übernahme der Kosten zur Erlangung eines Pkw-Führerscheins nur, wenn
es sich um eine Förderung bei der Anbahnung oder Aufnahme einer ver-sicherungspflichtigen Tätigkeit handelt, die für die berufliche
Eingliederung notwendig sein muss. Die Anbahnung einer Beschäftigung liegt im Vorfeld, kann zwar noch unspezifisch, muss aber auf
Beschäfti-gungsverhältnisse bezogen sein. Die Aufnahme ist dagegen immer unmittelbar auf ein konkretes Beschäftigungsverhältnis
bezogen (vgl. Bieback in: Gagel, SGB III, § 45 Rn. 25 f. - beck-online).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148783&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.Sozialgericht Stade, Urteil vom 06.12.2011, - S 28 AS 740/09 - Kosten für die Anschaffung von für den Unterricht an der Berufsschule sind vom Jobcenter nicht
zu übernehmen. Nach § 24a Zweites Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2010 gelten-den Fassung (im Folgenden: SGB II a.
F.) erhalten Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemein- oder berufsbildende
Schule besuchen, eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 EUR, wenn sie oder mindestens ein im Haushalt lebender
Elternteil am 01. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch haben.
Nach § 41 Abs. 5 SGB II a. F. wird die Leistung nach § 24a jeweils zum 01. August eines Jahres erbracht. Die Leistung soll nach der
Gesetzesbegründung dem Erwerb von Gegenständen zur per-sönlichen Ausstattung für die Schule (z.B. Schulranzen, Schulrucksack,
Turnzeug, Turn-beutel, Blockflöte) und für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z.B. Füller ein-schließlich Tintenpatronen,
Kugelschreiber, Bleistifte, Malstifte, Hefte, Blöcke, Papier, Lineale, Buchhüllen, Zirkel, Taschenrechner, Geodreieck) dienen. Es
handelt sich um eine "Leistung für die Schule", nicht lediglich um Leistungen für "Schulmaterial". Erfasst werden alle Kosten, die im
Zusammenhang mit dem Schulbesuch für die persönliche Ausstattung anfallen können. Dazu dienen auch Bekleidungsgegenstände, soweit sie
für die Schule erforderlich sind (z.B. Bekleidung für den Sportunterricht; Bekleidung für ande-re Unterrichtsfächer). Da von der
Regelung in § 24a SGB II auch Schülerinnen und Schü-ler erfasst werden, die eine berufsbildende Schule besuchen, umfassen die
Leistungen für die Schule auch solche Kosten, die speziell an einer Berufsschule anfallen. Dazu ge-hören Arbeitsmaterialien und
Arbeitsbekleidung, die für den fachpraktischen Unterricht benötigt werden. Die von der Klägerin benötige Arbeitskleidung für die
Teilnahme an dem Unterricht an der Berufsschule dient der persönlichen Ausstattung für die Berufsschule und wird damit von den
Leistungen nach § 24a SGB II a. F. umfasst. Die zusätzliche Leistung für die Schule wird als Zuschuss pauschaliert in Höhe von 100,00
EUR einmal jährlic…
» Vollständiger
Artikel