Aktuelle Gesetzgebung: Verbesserungen für Ehrenamtliche im Verein
Der Deutsche Bundestag hat zwei Gesetze zu Verbesserungen im Vereinsrecht beschlossen, insbesondere eine Haftungsbegrenzung für
ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände und Vorschriften, mit denen elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister erleichtert werden.
Mit den beiden Gesetzen sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Ehrenamt verbessert werden. Die Neuregelungen sollen eine
angemessene Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände bringen. Sie werden künftig nur
noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einstehen müssen. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, Anmeldungen zum Vereinsregister
auf elektronischem Weg zu erledigen. Zu den Vorhaben im Einzelnen: Haftungsbegrenzung für Vereins- und Stiftungsvorstände
Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beinhaltet angemessene Haftungserleichterungen für
Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von maximal 500 EUR
im Jahr erhalten. Diese Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für Vereinsvorstände. So wird gewährleistet, dass Vereine
und Vorstandsmitglieder die vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen ohne negative haftungsrechtliche Folgen ausschöpfen
können. Eine Haftung soll nunmehr nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit greifen.
Beispiel: Um die Vereinskasse zu entlasten, organisiert der Vorstand eines Tennisvereins für den Vereinsparkplatz einen Winterdienst
durch Vereinsmitglieder. Das für die Diensteinteilung zuständige Vorstandsmitglied übersieht versehentlich eine E-Mail, mit der sich
ein für den vorgesehenes
Vereinsmitglied krank meldet. Nach ergiebigen Schneefällen in der Nacht fährt am nächsten Tag ein Vereinsmitglied auf dem nicht
geräumten Vereinsparkplatz glättebedingt mit dem Auto gegen einen Zaunpfeiler. Da dem zuständigen Vorstandsmitglied nur einfache
Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, haftet es weder gegenüber dem Mitglied für den Schaden am Auto noch gegenüber dem für den Schaden am Zaun.
Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht
beschränkt. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen, sofern das
Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Beispiel: Der Unfall auf dem Vereinsparkplatz betrifft nicht das Auto eines Vereinsmitglieds, sondern den Lieferwagen eines vom
Verein beauftragten Handwerkers. Der Handwerker kann vom Vorstandsmitglied den vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordern.
Das Vorstandsmitglied kann jedoch intern vom Verein verlangen, da…
» Vollständiger
Artikel