Aktuelle Entwicklungen des Internetstrafrechts 1/2011 - Teil 2/3
Im ersten Teil zu den aktuellen Entwicklungen des Internetstrafrechts haben wir bereits die Strafbarkeit der Entfernung des SIM- oder
Net-Locks am Handy und eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch einen Webcam-Hack anhand aktueller Rechtsprechung
aufgezeigt. Auch im zweiten Teil möchten wir Ihnen aktuelle Beispiele aus der Rechtsprechung aufzeigen. Diesmal soll es insbesondere
um die Strafbarkeit von sog. Abofallen und die unberechtigte Nutzung von fremden WLAN-Netzen (Schwarzsurfen) gehen.
Starke Zunahme des Abofallen-Betrugs
Seit geraumer Zeit mehren sich im Internet die sog. Abofallen. Dabei locken die Betreiber bestimmter Internetportale Kunden mit
angeblich kostenlosen Dienstleistungen - insbesondere dem Download von Software - an. Um die vermeintlich kostenfreie Dienstleistung
entgegennehmen zu können, müssen sich die Nutzer auf der Webseite registrieren. In den der Registrierung zugrunde liegenden AGB wird
dann versteckt ein Abonnement-Preis vereinbart. Erst nach der Registrierung erhalten die Kunden Zugriff auf den Downloadlink der
Software, welche anderenorts kostenfrei heruntergeladen werden kann. Kurze Zeit nach dem Download der gewünschten Datei erhält der
Kunde eine Rechnung mit der Information, ein kostenpflichtiges Abonnement über 12 oder 24 Monate abgeschlossen zu haben. Während aus
zivilrechtlicher Sicht solche Vertragsschlüsse wohl mit guten Gründen für unwirksam erklärt werden können (beispielsweise wegen
Vorliegens einer überraschenden Klausel i.S.v. § 305c BGB, so zuletzt das AG Frankfurt a.M Urteil vom 23.03.2011 Az.: 29 C
2583/10 (85)), stellt sich auch die Frage nach einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Anbieters. Das OLG Frankfurt sah in seinem
Beschluss vom 17.12.2010 (Az.: 1 Ws 29/09) in derartig planmäßig und geschäftlich betriebenen Angeboten einen strafbaren,
gewerbsmäßigen Betrug gem. § 263 Abs. 3 S. 2 Var. 2 StGB. Die Nutzer würden durch die Gestaltung der Download-Portale in ihrer
Vorstellung getäuscht, die Software auch hier kostenfrei herunterladen zu können. Eine adäquate Gegenleistung könne auch nicht in der
redaktionellen Aufbereitung der Seite und den Produktbewertungen gesehen werden. Darüber hinaus wäre auch wenn vorliegend durch die
Frankfurter Richter nicht geschehen zu thematisieren gewesen, ob in derartigen Angeboten eine strafbare Werbung gem. § 16 Abs. 2 UWG
zu sehen ist. Zahlt der Kunde auf die Rechnungen des Downloadportals nicht und fordert der Betreiber der Internetseite den Kunden zur
Zahlung des Abonnementpreises auf, so stellt sich regelmäßig die Frage nach einer Beteiligung, insbesondere von einfordernden
Rechtsanwälten. Während die Staatsanwaltschaft München im rechtsanwaltlichen Tätigwerden für einen Abo-Fallen-Betreiber keine
Strafbarkeit sah, hatte das Amtsgericht Marburg in einer Entscheidung von Anfang Februar 2010 (Az.: 91 C 981/09) die Rechtsanwälte
wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu Schadensersatzzahlungen v…
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